Rz. 1i
Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist u. a. die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 40 Nr. 2, § 50 Abs. 3 Nr. 1, § 238 Abs. 1 Nr. 2). Die Wartezeit von 25 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 300 Kalendermonate. Auf diese Wartezeit sind nach § 51 Abs. 2 Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61 Abs. 1) oder diesen gleichgestellten Arbeiten (§ 61 Abs. 2) anzurechnen. Ständige Arbeiten unter Tage sind Arbeiten, die ihrer Natur nach ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. Den ständigen Arbeiten unter Tage werden Arbeiten gleichgestellt, die nach dem Aufgabenbereich eines Versicherten sowohl über Tage als auch unter Tage ausgeübt werden, wenn sie im Laufe eines Kalendermonats an mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage verrichtet worden sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 1). Darüber hinaus werden auch Arbeiten als Mitglied der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr (§ 61 Abs. 2 Nr. 2) sowie Arbeiten als freigestellte Betriebsratsmitglieder, wenn zuletzt vor der Freistellung ständige Arbeiten unter Tage (§ 61 Abs. 1) oder nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt worden sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 3), den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellt.
Rz. 1j
§ 51 Abs. 4 und die Übergangsregelungen der §§ 244 Abs. 4, 238 Abs. 4 erweitern außerdem die wartezeitrechtlich relevanten Tatbestände um
- Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1), soweit ein Versicherter zuletzt vor Beginn des Anpassungsgeldbezuges eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt hat (§ 244 Abs. 4),
- Ersatzzeiten i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, die nach § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind (§ 51 Abs. 4 i. V. m. § 238 Abs. 4) sowie um
- Beitragszeiten aufgrund von Untertagebeschäftigungen vor dem 1.1.1969, in denen Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) sowie sonstige Arbeiten unter Tage verrichtet worden sind (§ 238 Abs. 4).
2.2.1 Berücksichtigung von Anpassungsgeldbezugszeiten
Rz. 2
Gemäß § 244 Abs. 4 werden auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40 Nr. 2, 238 Abs. 1 Nr. 2) auch Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld i. S. d. § 252 Abs. 1 Nr. 1 angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.
Anpassungsgeld ist eine Leistung des Bundes zur wirtschaftlichen Absicherung von Bergleuten, die aufgrund von Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verloren und noch keinen Anspruch auf Rente (Altersrente gemäß § 35 bis 38, 40, 235 bis 238, Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2) oder auf Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) haben. Anpassungsgeld wird nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten für längstens 5 Jahre geleistet (vgl. auch die Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus v. 13.12.1971, in Kraft ab 1.1.1972, zuletzt geändert am 12.12.2008). Vor Bewilligung des Anpassungsgeldes hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung verbindlich festzustellen, dass in den nächsten 5 Jahren die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente (§§ 35 bis 38, 40, 235 bis 238) oder einer Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) vorliegen.
Rz. 3
Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus sind Anrechnungszeiten i. S. d. § 252 Abs. 1 Nr. 1, die nach § 254 Abs. 3 ausschließlich der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Die Zeit des Bezuges von Anpassungsgeld umfasst nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus maximal 5 Jahre und ist nach dem Wortlaut des § 244 Abs. 4 nur dann auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) anzurechnen, wenn der Versicherte zuletzt vor Beginn des Anpassungsgeldbezuges eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt hat. Diese Voraussetzung ist auch als erfüllt anzusehen, wenn zwischen der Untertagebeschäftigung und dem Beginn des Anpassungsgeldbezuges Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit, Tarifurlaub, Leistungen zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen.
Rz. 4
Das Anpassungsgeld muss nicht bis zum Beginn der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bezogen worden sein, damit die Anpassungsgeldbezugszeit auf die Wartezeit von 25 Jahren (§§ 51 Abs. 2, 244 Abs. 4) angerechnet werden kann. Vielmehr sind bei einem zwischenzeitlichen Wegfall des Anpassungsgeldes (z. B. wegen Bewilligung einer Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 oder der Wiederaufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb), die vorangegang...