Rz. 3b
Nach § 240 Abs. 1, § 43 Abs. 1 besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:
- Nachweis der Versicherteneigenschaft,
- Nichterreichen der Regelaltersgrenze,
- Geburt des Versicherten vor dem 2.1.1961,
- Vorliegen von Berufsunfähigkeit,
- Nachweis einer 3-jährigen Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit,
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit.
2.1 Versicherteneigenschaft
Rz. 3c
Grundsätzlich liegt die Versicherteneigenschaft vor, wenn für einen Versicherten mindestens ein Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wirksam gezahlt worden ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1) oder als gezahlt gilt (z. B. bei Kindererziehungszeiten vor dem 1.6.1999; § 55 Abs. 1 Satz 2). Eine Versicherteneigenschaft liegt darüber hinaus auch vor, wenn zugunsten von Versicherten aufgrund eines Versorgungsausgleichs (§§ 10 und 14 VersAusglG, § 1587b Abs. 1 und 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b Abs. 1 VAHRG) oder eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern (§§ 120a bis 120e) dynamische Rentenanwartschaften übertragen oder begründet worden sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
2.2 Nichterreichen der Regelaltersgrenze
Rz. 3d
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 43 Abs. 1, § 240 Abs. 1). Durch das RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz ist die Regelaltersgrenze mit Wirkung zum 1.1.2008 von bisher 65 Jahren auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben worden (§ 35 Satz 2). Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt die Übergangsregelung des § 235 für vor dem 1.1.1947 geborene Versicherte die Beibehaltung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 235 Abs. 2 Satz 1). Das Gleiche gilt für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit i. S. d. § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (§ 235 Abs. 2 Satz 3). Für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze nach der in § 235 Abs. 2 abgedruckten Tabelle bis zum Jahre 2029 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Erst für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die in § 35 Satz 2 genannte Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Wegen der Anhebung der Regelaltersgrenze wird im Übrigen auf die Komm. zu §§ 35, 235 verwiesen.
2.3 Geburt des Versicherten vor dem 2.1.1961
Rz. 3e
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente neu geregelt. Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht wurden Erwerbsminderungsrenten in Abhängigkeit vom Restleistungsvermögen, von der beruflichen Qualifikation eines Versicherten sowie von der jeweiligen Arbeitsmarktlage als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 i. d. F. bis 31.12.2000) und als Renten wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 i. d. F. bis 31.12.2000) geleistet.
Seit dem 1.1.2001 ist für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nur noch der zeitliche Umfang der Leistungsfähigkeit eines Versicherten von Bedeutung und nicht mehr seine berufliche Qualifikation. Versicherte mit einem Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich sind voll erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 2; bei einem Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden liegt teilweise Erwerbsminderung i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 2 vor. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Gesetzgeber für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und damit bei Inkrafttreten dieser Neuregelung ihr 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten, die Übergangsregelung des § 240 in das SGB VI eingefügt, und damit für diesen Personenkreis den Berufsschutz bei Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zeitlich begrenzt fortgeführt.
2.4 Vorliegen von Berufsunfähigkeit
Rz. 4
Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist in § 240 Abs. 2 definiert. Danach wird der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung ausgelöst. Krankheit i. S. d. Vorschrift ist jeder regelwidrige Zustand des Körpers, des Geistes oder der Seele, der die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten auf längere Dauer erheblich beeinträchtigt. Behinderung ist ein von der Regel abweichender körperlicher oder geistiger Zustand, mit dessen Dauer auf nicht absehbare Zeit zu rechnen ist.
Bei Feststellung der Berufsunfähigkeit i. S. v. § 240 Abs. 2 ist nach folgendem Prüfschema vorzugehen:
- Feststellung des bisherigen Berufs, sog. Hauptberuf,
- Prüfung, welche Arbeiten der Versicherte nach seinem Leistungsvermögen noch verrichten kann,
- Prüfung der sozialen Zumutbarkeit,
- Ermittlung des täglichen Leistungsvermögens des Versicherten.
Zu a): Feststellung des Hauptberufs
Rz. 5
Die Feststellung, ob die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkei...