0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.
Durch Art. 17 SGB VI-Änderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 in Abs. 1 und 2 das Wort "Pflichtbeitragszeiten" durch die Wörter "Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt. Mit dieser redaktionellen Änderung sollte vermieden werden, dass von Versicherten mit reinen Wohnsitzzeiten, die z. B. in den Niederlanden und in Dänemark als Pflichtbeitragszeiten gelten, ein vorzeitiger Anspruch auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erworben werden kann.
Durch Art. 1 Nr. 80, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) sollte die Vorschrift als Folgeänderung zur Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zunächst aufgehoben werden. Die Aufhebung der Vorschrift wurde allerdings durch Art. 1 § 1 des Korrekturgesetzes v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) auf den 1.1.2001 mit dem Vorbehalt "soweit bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch ein Gesetz etwas anderes geregelt wird" verschoben.
Durch Art. 1 Nr. 42, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2001 völlig neu gefasst. Sie enthält nunmehr die bisher in § 240 enthaltene Übergangsregelung für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die in § 241 bis zum 31.12.2000 enthaltenen Regelungen wurden mit Wirkung zum 1.1.2001 aus systematischen Gründen in § 302b übernommen.
Durch Art. 1 Nr. 45 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurden in § 241 Abs. 2 Nr. 4 mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 12 Abs. 1 AVmEG) die Wörter "soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war" gestrichen. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Änderung, die sich aus der Ergänzung des § 57 ergab. Nach dem neu angefügten § 57 Satz 2 ist die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für Zeiten der Ausübung einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen, soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.
Durch Art. 1 Nr. 9, Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) wurden in Abs. 1 der Vorschrift mit Wirkung zum 18.7.2017 die Wörter "und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1.1.1992" wegen Zeitablaufs gestrichen (vgl. BT-Drs. 18/11926 S. 22).
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 241 ist eine Übergangsregelung zur Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 sowie für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1. Nach dem bis zum 31.12.1983 geltenden Recht wurden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unabhängig von einer aktuellen Pflichtversicherung vor dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Dadurch hatten auch Versicherte, die dem versicherten Personenkreis schon längere Zeit nicht mehr angehörten (z. B. Beamte, Hausfrauen, nicht versicherungspflichtige Selbständige) Zugang zu den vorzeitigen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sollten Erwerbsminderungsrenten nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch Versicherten offen stehen, die eine aktuelle Pflichtversicherung vor Eintritt der Erwerbsminderung nachweisen. Versicherte, die irgendwann einmal dem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personenkreis angehört hatten, sollen dagegen erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenansprüche geltend machen können.
Rz. 2a
Seit dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 v. 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) am 1.1.1984 besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Vorliegen der medizinischen und der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen deshalb nur, wenn ein Versicherter in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nachweist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Soweit im originären 5-Jahres-Zeitraum eine 3-jährige Pflichtbeitragszeit nicht nachgewiesen werden kann, verlängert sich der Zeitraum um Zeiten, die mit den in § 43 Abs. 4 aufgeführten Tatbeständen (sog. Verlängerungstatbestände) belegt sind. Zu den Verlängerungstatbeständen zählen beitragsfreie Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a), Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249b), Anrechnungszeiten-Tatsachen, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil der Unterbre...