2.1 Ausschluss von Hinterbliebenenrentenansprüchen
Rz. 3
Nach der Gesetzesbegründung zu § 243a soll ein Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 generell ausgeschlossen werden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des überlebenden geschiedenen Ehegatten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bestimmt, weil das für das Beitrittsgebiet maßgebende spezielle Unterhaltsrecht nur in Ausnahmefällen einen Unterhaltsanspruch für geschiedene Ehegatten nach einer Ehescheidung vorgesehen hatte; es würde nach Auffassung des Gesetzgebers somit zu Zufallsergebnissen führen, wenn für diese Fälle eine abgeleitete Hinterbliebenenrente an den geschiedenen Ehegatten unter Beachtung der besonderen unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 243 vorgesehen wäre (vgl. auch BR-Drs. 197/91). Der Gesetzgeber hielt den Regelungsinhalt des § 243a Satz 1 insbesondere wegen der unterschiedlichen Entwicklung des Scheidungsrechts und des Scheidungsfolgenrechts in der ehemaligen DDR im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland für gerechtfertigt.
In der Bundesrepublik Deutschland findet seit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) am 1.7.1977 bei einer Ehescheidung nach den Regelungen der §§ 1587 bis 1587p BGB bzw. ab 1.9.2009 nach §§ 9 bis 27 VersAusglG ein Versorgungsausgleich statt. Grundidee des Versorgungsausgleichs ist die gleichmäßige Aufteilung der in einer Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters oder Erwerbsminderung zum Aufbau einer eigenständigen sozialen Sicherung beider Ehegatten. Ein Versorgungsausgleich ist nur bei Ehescheidungen nach dem 30.6.1977 in den alten Bundesländern bzw. nach dem 31.12.1991 in den neuen Bundesländern durchzuführen, und zwar auch dann, wenn eine Ehe bereits vor dem jeweiligen Stichtag geschlossen worden ist. Abgeleitete Hinterbliebenenrentenansprüche i. S. d. § 243 wurden somit in den alten Bundesländern für geschiedene Ehegatten, deren Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist, entbehrlich.
Soweit eine Ehe nach dem Eherecht geschieden worden ist, das vor dem 1.7.1977 in der Bundesrepublik Deutschland maßgebend war (EheG 1946), findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. Der überlebende geschiedene Ehegatte kann allerdings bei Tod des versicherten geschiedenen Ehegatten und Vorliegen der in § 243 genannten Voraussetzungen einen abgeleiteten Hinterbliebenenanspruch erwerben. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf kleine und große Witwen- oder Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten sind in § 243 Abs. 1 bis Abs. 3 enthalten. Danach besteht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 243 nur dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte seinem geschiedenen Ehegatten im letzten Jahr vor seinem Tod tatsächlich Unterhalt gezahlt hat oder wenn der überlebende geschiedene Ehegatte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten einen Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des Ehegesetzes (1946) oder aus sonstigen Gründen (z. B. aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils oder einer Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten zum nachehelichen Unterhalt) hatte.
Nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 besteht somit Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten grundsätzlich auch, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht nach den für die alten Bundesländer maßgebenden nachehelichen Unterhaltsregelungen richtete, sondern z. B. auf Unterhaltsregelungen eines anderen Staates beruhte. Allein die spezielle Regelung des § 243a Satz 1 schließt die Anwendung des § 243 bei einem Unterhaltsanspruch nach den familienrechtlichen Vorschriften der ehemaligen DDR aus.
Die Ausschlussregelung des § 243a Satz 1 greift selbst dann, wenn nach einer vor dem 1.7.1977 liegenden Ehescheidung im Beitrittsgebiet im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten durch den Versicherten tatsächlich Unterhalt an seinen geschiedenen Ehegatten gezahlt worden ist (BSG, Urteil v. 21.6.1995, 5 RJ 60/94, SozR 3-2600, § 243a Nr. 1). Unabhängig vom Zeitpunkt der Scheidung soll vielmehr in Fällen, in denen sich der Unterhaltsanspruch nach den speziellen Vorschriften des Beitrittsgebiets bestimmt, ein Anspruch auf Erziehungsrente (§ 47, § 243a Satz 2) geprüft werden. Nach Auffassung des BSG in seinem Urteil v. 21.6.1995 (a. a. O.) ist der Regelungsinhalt des § 243a Satz 1 nicht verfassungswidrig und verletzt insbesondere nicht den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Die dem BVerfG zu diesem Rechtsproblem vorgelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss v. 2.6.2003, 1 BvR 789/96).
Da in den von § 243a Satz 1 erfassten Fällen i. d. R. nachträglich auch kein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, verfolgte der "Verein der in der DDR geschiedenen Frauen" unabhängig von den vorgenannten Verfahren das Ziel, eine höc...