Rz. 21
Als sog. Anschlussersatzzeiten kommen auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese Tatbestände entweder an einen militärischen oder militärähnlichen Dienst oder an eine Zeit des Minenräumdienstes oder an eine Kriegsgefangenschaft anschließen (BSG, Urteil v. 12.2.1981, 4 RJ 127/79). Die anschließende Arbeitsunfähigkeit oder die unverschuldete Arbeitslosigkeit brauchen allerdings nicht durch die eigentlichen Ersatzzeitentatbestände bedingt zu sein (BSG, Urteil v. 11.9.1980, 5 RJ 120/79). Erforderlich ist lediglich ein zeitlicher Zusammenhang.
Rz. 22
Der zeitliche Zusammenhang ist jedoch nicht nur dann gegeben, wenn ein nahtloser Anschluss zwischen dem eigentlichen Ersatzzeitentatbestand einerseits und der folgenden Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit andererseits gegeben ist. Es reicht vielmehr aus, wenn die jeweiligen Tatbestände im sog. Monatsprinzip aufeinander folgen. Das heißt, dass die Arbeitsunfähigkeit oder die Arbeitslosigkeit spätestens am letzten Tag des auf die eigentliche Ersatzzeit folgenden Kalendermonats begonnen haben muss.
vom 2.3.1940 bis zum 8.5.1945 |
Kriegsdienst (militärischer Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a BVG) |
vom 30.6.1945 bis zum 8.9.1945 |
Arbeitsunfähigkeit |
vom 31.10.1945 bis zum 10.1.1946 |
unverschuldete Arbeitslosigkeit |
Lösung:
Die Zeit des militärischen Dienstes vom 2.3.1940 bis zum 8.5.1945 ist gemäß Abs. 1 Nr. 1 als Ersatzzeit anzuerkennen (originäre Ersatzzeit). Da die Arbeitsunfähigkeit bereits in dem auf die originäre Ersatzzeit folgenden Kalendermonat begonnen hatte, ist die Zeit vom 30.6.1945 bis zum 8.9.1945 als Anschlussersatzzeit anzuerkennen. Darüber hinaus folgen auch die Arbeitsunfähigkeit und die Arbeitslosigkeit im sog. Monatsprinzip aufeinander, so dass die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 31.10.1945 bis zum 10.1.1946 ebenfalls als Anschlussersatzzeit nach Abs. 1 Nr. 1 in Betracht kommt.
Rz. 23
Kurze Zwischenbeschäftigungen heben den Zusammenhang zwischen der eigentlichen Ersatzzeit und der anschließenden Arbeitsunfähigkeit nicht auf, wenn sie noch nicht zu einer wirklichen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben geführt haben (BSG, Urteile v. 4.5.1976, 1 RA 49/75; v. 7.12.1976, 1 RA 23/76). Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht länger als 3 Monate ausgeübt worden ist. Bei länger andauernden Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der originären Ersatzzeit und der Anschlussersatzzeit zu bejahen, wenn es sich um den Versuch einer beruflichen Eingliederung gehandelt hat (BSG, Urteil v. 4.5.1976, 1 RA 49/75). In jedem Fall darf die Lücke zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht größer als 3 Kalendertage sein.
vom 1.3.1940 bis zum 8.5.1945 |
Kriegsdienst |
vom 15.6.1945 bis zum 10.9.1945 |
versicherte Beschäftigung |
vom 13.9.1945 bis zum 10.12.1946 |
Arbeitsunfähigkeit |
Lösung:
Die Arbeitsunfähigkeit vom 13.9.1945 bis zum 10.12.1945 ist nach Abs. 1 Nr. 1 als Ersatzzeit anzuerkennen, weil die versicherte Beschäftigung innerhalb des Kalendermonats begonnen hat, der dem Monat des Endes des Kriegsdienstes folgte. Die abhängige Beschäftigung dauerte nicht länger als 3 Monate an, so dass sie als missglückter Arbeitsversuch zu bewerten ist. Außerdem ist die Lücke zwischen dem Ende des missglückten Arbeitsversuchs und der Arbeitsunfähigkeit nicht größer als 3 Kalendertage. Damit bleibt der Anschluss an die eigentliche Ersatzzeit gewahrt.
Rz. 24
Liegt nach dem Ende einer Beschäftigung, die sich unmittelbar an eine Ersatzzeit anschließt und bis zu 3 Monate andauert, eine unverschuldete Arbeitslosigkeit, so ist gleichermaßen zu verfahren. Die Lücke zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit darf dann aber größer als 3 Tage sein. Der Anschluss bleibt in diesen Fällen noch gewahrt, wenn die Arbeitslosigkeit nach dem Monatsprinzip auf die Beschäftigung folgt.
Rz. 25
Eine berufliche Wiedereingliederung, die innerhalb des auf die Ersatzzeit folgenden Monats begonnen hat, bleibt bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten anschlusswahrend.
Rz. 26
Die an eine originäre Ersatzzeit anschließende Arbeitsunfähigkeit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit sind vom Versicherten nachzuweisen. Wegen der Beweismittel wird auf § 21 SGB X verwiesen. Für die ersten Nachkriegsjahre sind jedoch an die Beweisführung keine strengen Maßstäbe zu setzen.