Rz. 14
Für Zeiten bis zum 31.12.1956 ist ein Zeitenvergleich zwischen der pauschalen Anrechnungszeit und der vom jeweiligen Versicherten nachgewiesenen Anrechnungszeiten vorzunehmen. Die pauschale Anrechnungszeit ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nämlich nur zu berücksichtigen, wenn sie mehr Monate umfasst, als die vor dem 1.1.1957 zurückgelegten nachgewiesenen Anrechnungszeiten.
Rz. 15
Zu vergleichen sind hierbei die nach Abs. 1 der Vorschrift ermittelten Kalendermonate der pauschalen Anrechnungszeit mit den bis zum 31.12.1956 zurückgelegten Kalendermonaten mit beitragsfreien nachgewiesenen Anrechnungszeiten. Nachgewiesene Anrechnungszeiten, die wegen einer im selben Kalendermonat liegenden Beitragszeit gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 beitragsgemindert sind, können nicht mit in den Vergleich einbezogen werden, weil es sich bei der pauschalen Anrechnungszeit ausschließlich um eine beitragsfreie Zeit handelt und somit nur die Kalendermonate mit beitragsfreien nachgewiesenen Anrechnungszeiten eine vergleichbare Größe darstellen. Beitragsgeminderte Zeiten werden außerdem bei der Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit als Beitragszeiten von der nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermittelten Gesamtzeit ebenso abgezogen wie vollwertige Beitragszeiten. Damit liegen in der Gesamtlücke (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) ausschließlich Kalendermonate, die weder ganz noch teilweise mit Beitragszeiten belegt sind. Aus diesem Grunde ist es sachgerecht, nur die Kalendermonate mit beitragsfreien nachgewiesenen Anrechnungszeiten, die ein Versicherter vor dem 1.1.1957 zurückgelegt hat, der nach Abs. 1 der Vorschrift ermittelten pauschalen Anrechnungszeit gegenüberzustellen.
Bei der Berechnung von Renten ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass vor dem 1.1.1957 liegende Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit nachgewiesenen Anrechnungszeiten belegt sind, auch dann noch als beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, § 71 Abs. 2 zu bewerten sind, wenn die pauschale Anrechnungszeit der weiteren Berechnung zugrunde zu legen ist, weil sie die Kalendermonate der beitragsfreien nachgewiesenen Anrechnungszeiten übersteigt.
Rz. 16
Der am 1.5.1932 geborene Versicherte ist am 10.11.2009 verstorben. Aus seiner Versicherung ist für die Zeit ab 1.12.2009 eine große Witwenrente (§ 46 Abs. 2) zu berechnen.
Der Versicherte weist bis zum 31.12.1956 folgenden vollständigen Versicherungsverlauf nach:
– 10.3.1946 |
Schulbesuch |
15.3.1946 – 10.7.1946 |
5 KM Pflichtbeiträge knappschaftliche RV |
11.7.1946 – 15.10.1946 |
arbeitsunfähig krank mit Bezug von Krankengeld |
16.10.1946 – 27.3.1950 |
42 KM Pflichtbeiträge knappschaftliche RV |
28.3.1950 – 30.9.1950 |
arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld |
1.10.1950 – 17.4.1952 |
19 KM Pflichtbeiträge allgemeine RV |
18.4.1952 – 10.8.1952 |
arbeitsunfähig krank mit Bezug von Krankengeld |
11.8.1952 – 31.7.1955 |
keine Beitrags-, Ersatz- oder Anrechnungszeit |
1.8.1955 – 31.12.1956 |
17 KM Pflichtbeiträge allgemeine RV |
Lösung:
Vollendung des 17. Lebensjahres |
30.4.1949 |
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KM, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres fällt |
Mai 1949 |
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Erster Pflichtbeitrag |
15.3.1946 |
|
Letzter Pflichtbeitrag vor dem 1.1.1957 |
31.12.1956 |
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Die Gesamtzeit (Abs. 1 S. 1 Nr. 1) umfasst somit die Zeit vom 1.3.1946 bis 31.12.1956 |
130 Mon. |
Abzüglich der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten (knRV = 47 Mon., allgemeine RV = 36 Mon.) |
83 Mon. |
Gesamtlücke (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) |
47 Mon. |
Das nach unten gerundete volle Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten beträgt (83 Mon. : 4 = 20,75) 20 Monate.
Die Gesamtlücke ist somit auf ein abgerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten (= 20 Mon.) zu begrenzen.
20 Mon. begrenzte Gesamtlücke × 83 Mon. Beitragszeit |
= 12,7692 Mon. (§ 121 Abs. 1 und 2) |
130 Mon. Gesamtzeit |
Die pauschale Anrechnungszeit umfasst nach der Rundung gemäß § 121 Abs. 3 somit 13 Monate.
Vergleich pauschale Anrechnungszeit/nachgewiesene Anrechnungszeiten:
Bis zum 31.12.1956 wurden wie folgt Anrechnungszeiten nachgewiesen:
Davon sind 12 KM beitragsfreie Zeiten i.S.d. § 54 Abs. 4 und 4 KM beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1. Bei der Berechnung der Witwenrente ist die pauschale Anrechnungszeit mit 13 KM zu berücksichtigen, weil sie mehr Monate umfasst, als die bis zum 31.12.1956 vom Versicherten zurückgelegten beitragsfreien nachgewiesenen Anrechnungszeiten. Die Monate Juli 1946, Oktober 1946, März 1950 und April 1952 sind trotz Berücksichtigung der pauschalen Anrechnungszeit beitragsgeminderte Zeiten i.S.d. § 54 Abs. 3 Satz 1 und erhalten bei Berechnung der Witwenrente neben Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 1) noch...