Rz. 6
Die Zuordnung einer pauschalen Anrechnungszeit gemäß § 253 Abs. 1 zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt nach Abs. 4 der Vorschrift in dem Verhältnis, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zum letzten Pflichtbeitrag vor dem 1.1.1957 zu den bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt zurückgelegten Beitrags- und Ersatzzeiten stehen.
Rz. 7
Während nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ausschließlich Beitragszeiten in die Berechnung der Aufteilung der pauschalen Anrechnungszeit einbezogen wurden, können nach dem Regelungsinhalt des Abs. 4 nunmehr auch Ersatzzeiten den Umfang der einem Versicherungszweig zuzuordnenden pauschalen Anrechnungszeit beeinflussen.
Rz. 8
Bei Aufteilung der pauschalen Anrechnungszeit auf die einzelnen Versicherungszweige sind die allgemeinen Berechnungsgrundsätze des § 121 anzuwenden. § 121 Abs. 3 sieht vor, dass bei einer Berechnung, die auf volle Werte (gilt auch für Kalendermonate) vorzunehmen ist, der Wert vor der Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde. Im Gegensatz zu dem bis 31.12.1991 geltenden Recht ist durch die Anwendung dieser Vorschrift immer eine Aufrundung des auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteils der pauschalen Anrechnungszeit vorzunehmen. Der auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende Teil der pauschalen Anrechnungszeit ergibt sich im Differenzrechnungsverfahren. Damit wird erreicht, dass die pauschale Anrechnungszeit nach der Aufteilung nicht mehr Monate umfasst als nach ihrer Berechnung gemäß § 253 Abs. 1.
Bis zum 31.12.1956 wurden folgende Beitrags- und Ersatzzeiten zurückgelegt:
110 KM |
Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen RV |
17 KM |
Ersatzzeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 knappschaftliche RV |
180 KM |
Beitragszeit allgemeine RV |
307 KM |
|
Die nach § 253 Abs. 1 ermittelte pauschale Anrechnungszeit beträgt 37 Monate.
Lösung:
Berechnung des Anteils der pauschalen Anrechnungszeit, der nach Abs. 4 der knappschaftlichen RV zuzuordnen ist:
37 Mon. pauschale Anrechnungszeit * 127 KM Beitragszeiten + Ersatzzeiten knRV |
= 15,3062 |
307 |
|
gerundet gemäß § 121 Abs. 3 |
= 16 Mon. |
Anteil der pauschalen Anrechnungszeit der allgemeinen RV = 37 Mon. abzügl. 16 Mon. pauschale Anrechnungszeit knRV |
= 21 Mon. |
Rz. 9
Nachversicherungsfähige Zeiten gelten bei der Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 als fiktive Beitragszeiten. Sie sind deshalb nicht nur für die eigentliche Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit (§ 253 Abs. 1 Satz 1), sondern auch für ihre Aufteilung auf die beteiligten Versicherungszweige als Beitragszeiten zu berücksichtigen. Zur Bildung des Verhältniswertes nach Abs. 4 der Vorschrift ist somit auf alle Beitrags- und Ersatzzeiten zurückzugreifen, die der Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit zugrunde gelegen haben.