Rz. 11
Die Werte nach Abs. 2 Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen. Dies gilt aufgrund der Änderung der Vorschrift zum 1.1.2018 mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz.
Rz. 12
Für die Zeit von 2019 bis 2024 ergeben sich die maßgebenden Werte der Hochbewertung der Anl. 10 zum SGB VI unmittelbar aus Art. 1 Nr. 45 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes – also kraft gesetzlicher Anordnung; mit dem die Anl. 10 für die Jahre 2019 bis 2024 entsprechend gesetzlich angeordnet neu gefasst wurde (BT-Drs. 18/11923 S. 15 = BR-Drs. 155/17 S. 8). Für die Jahre 2019 bis 2024 werden daher die Hochwertungsfaktoren nach der Anl. 10 abweichend vom bisherigen, nach § 255b Abs. 2 mit Rechtsverordnung durchzuführenden Festsetzungsverfahren unmittelbar im Gesetz bestimmt (so die ausdrückliche gesetzgeberische Erwägung; vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 33 f.). Für die Jahre ab 2019 bis 2024 besteht folglich nur noch ein endgültiger Hochwertungsfaktor; ein vorläufiger Hochwertungsfaktor ist daher nicht mehr vorgesehen und auch infolge der gesetzlichen Vorgabe nicht mehr notwendig. Die Tabelle in Art. 1 Nr. 45 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes sieht einen solchen vorläufigen Umrechnungswert konsequenterweise folglich ausdrücklich nicht mehr vor; die entsprechende Spalte ist unbesetzt (BT-Drs. 18/11923 S. 15 = BR-Drs. 155/17 S. 8).
Rz. 13
Die Hochbewertung der Durchschnittsentgelte in der Anl. 10 für die Jahre 2019 bis 2024 durch das (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) ist nunmehr – losgelöst von dem Gehalts- und Einkommensniveau der Beitrittsgebiete – gesetzlich festgelegt. Das Gleiche gilt für die Angleichung des aktuellen Rentenwertes (Ost) an den aktuellen Rentenwert (West) durch § 255a Abs. 1 durch den steigenden Prozentsatz bis 100 %. Die gesetzliche Vorgabe und die Entkopplung vom tatsächlichen Einkommensniveau der Beitrittsgebiete ist eine Konsequenz aus der gesetzgeberischen Erwägung, 35 Jahre nach der Wiedervereinigung die Rentenangleichung nunmehr gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert werden kann und selbst bei gleicher Dynamik wie in den letzten Jahren die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 2 = BR-Drs. 155/17 S. 2). Um das gesetzliche Ziel der Rentenangleichung vollziehen zu können, musste der Gesetzgeber notwendigerweise in der jetzt noch bestehenden Übergangsfrist bis 2024 die Hochbewertung schrittweise gesetzlich abschmelzen (bzw. den Rentenwert (Ost) entsprechend gesetzlich anheben). Bei dieser gesetzgeberischen Zielsetzung verbot sich eine weitere Ankopplung an die tatsächliche Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet.
Rz. 14
Folgende Hochrechnungswerte sind kraft Gesetz mit Art. 1 Nr. 45 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes in der Anl. 10 zum SGB VI festgelegt worden (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 15 = BR-Drs. 155/17 S. 8):
Jahr |
Umrechnungswert |
vorläufiger Umrechnungswert |
2019 |
1,0840 |
– |
2020 |
1,0700 |
– |
2021 |
1,0560 |
– |
2022 |
1,0420 |
– |
2023 |
1,0280 |
– |
2024 |
1,0140 |
– |
Rz. 15
Mit den nunmehr auch gesetzlich festgelegten Hochwertungsfaktoren wird spiegelbildlich zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte die Hochwertung der Entgeltpunkte im Beitrittsgebiet abgeschmolzen (BT-Drs. 18/11923 S. 33 = BR-Drs. 155/17 S. 26).
Rz. 16
Ab dem Jahr 2025 entfällt die Hochwertung damit vollständig, sodass für dieses Jahr kein Hochwertungsfaktor mehr festzulegen ist (BT-Drs. 18/11923 S. 34 = BR-Drs. 155/17 S. 30; GRA der DRV zu § 255b SGB VI, Stand: 7.5.2018, Anm. 3).