2.4.1 Aktueller Rentenwert in der Übergangszeit vom 1.7.2005 bis 1.7.2013
Rz. 26
In der Übergangszeit vom 1.7.2005 bis 1.7.2013 (vgl. Rz. 1) ist der aktuelle Rentenwert des § 68 unter Berücksichtigung der ergänzenden Regelungen des § 255e fortzuschreiben. Dies war im Hinblick auf die durch das AVmEG und das RV-Nachhaltigkeitsgesetz veränderte Rentenanpassungsformel (Berücksichtigung eines Altersvorsorgeanteils, vgl. § 68) erforderlich, weil die steuerliche Förderung der Aufwendungen für die private Altersvorsorge (AVA) nach § 10a EStG (Art. 6 Nr. 4 des AVmEG) stufenweise eingeführt worden ist (vgl. BT-Drs. 14/5970 S. 3, 4).
Die Übergangszeit reichte zunächst bis zum 1.7.2010 (Abs. 1 i. d. F. des AVmEG). Sie hat sich wegen der zum 1.7.2004 "ausgefallenen" Rentenanpassung und der darauf basierenden Regelung in Abs. 3 (kein Anstieg des AVA von 2002 zu 2003) zunächst um ein Jahr auf den 1.7.2011 und erneut um 2 Jahre auf den 1.7.2013 verlängert (Rz. 1).
Zum aktuellen Rentenwert (Ost) vgl. § 255a.
Rz. 27
Für die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts tritt in der Übergangszeit an die Stelle des in § 68 Abs. 3 geregelten Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes und des Altersvorsorgeanteils (sog. Riesterfaktor). Der Altersvorsorgeanteil wird im Jahr 2012 – und nicht wie bisher geregelt in 2010 (vgl. Rz. 1, 2) – mit 4 % seinen endgültigen Wert erreicht haben. Er ist dann in § 68 Abs. 5 konstant mit AVA2010 bezeichnet und unterliegt keiner Veränderung mehr. Die für seine Veränderung maßgebenden, in Abs. 3 der Vorschrift genannten Vomhundertsätze weichen von denen ab, mit denen die steuerliche Förderung des Altersvorsorgeanteils erfolgt (in "Sprüngen" von je 1 % alle 2 Jahre). Die Übertragung dieser steuerrechtlichen Regelungen hätte bei der Rentenanpassung zu problematischen Konsequenzen geführt. Um diese Sprünge bei der Rentenanpassung zu vermeiden, regelte Abs. 3 der Vorschrift in der bisherigen Fassung (Rz. 1) einen Anstieg von je 0,5 % je Anpassung bis zum Jahr 2010, mit Ausnahme für 2003 (vgl. Rz. 2, BT-Drs. 14/4595 S. 137 und KomGRV, § 255e SGB VI Rz. 3).
Hiervon abweichend legt Abs. 3 in der aktuellen Fassung (Rz. 1) die Vorsorgeanteile für 2007 und 2008 auf jeweils 2,0 % und für 2009 bis 2012 in 0,5 %-Sprüngen bis hin zu 4,0 % fest. Hierzu heißt es in der Begründung zum Rentenanpassungsgesetz 2008 (BT-Drs. 16/8744 S. 8): "Die Fortschreibung des für 2006 geltenden Altersvorsorgeanteils von 2,0 % auch für die Jahre 2007 und 2008 führt dazu, dass der Altersvorsorgeanteil erst ab dem Jahr 2009 in Schritten zu jeweils 0,5 Prozent jährlich weiter ansteigt und damit die anpassungsdämpfende Wirkung dieses Faktors erst wieder bei der Rentenanpassung im Jahr 2010 einsetzt. Der Höchstwert für den Altersvorsorgeanteil von 4,0 Prozent wird nunmehr erst im Jahr 2012 und damit 2 Jahre später als bisher erreicht."
Der so am 1.7.2013 erreichte "Basiseffekt" wird bei den Anpassungen ab 1.7.2014 nach § 68 Abs. 5 berücksichtigt.
Zur Verfassungsmäßigkeit der schrittweisen Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils vgl. Urteil des BSG v. 27.3.2007 (B 13 R 37/06 R).
Rz. 28
Die sich aus Abs. 1 bis 3 ergebende Anpassungsformel für die Zeit bis zum 1.7.2013 ist in Abs. 4 geregelt, für die Zeit danach in § 68 Abs. 5.
2.4.2 Schutzklausel
2.4.2.1 Abs. 5 i. d. F. bis zum 21.7.2009
Rz. 29
Die Regelung sollte verhindern, dass
- sich der aktuelle Rentenwert bei steigender Lohnsumme nicht durch eine Verringerung aufgrund der übrigen in Abs. 5 genannten Faktoren mindert und
- bei negativer Veränderung der Einkommensentwicklung keine zusätzliche Minderung des aktuellen Rentenwerts eintritt.
Zur Begründung im Einzelnen vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 28.
Die Faktoren für die Veränderung des Beitragssatzes und des Altersvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind dementsprechend nicht anzuwenden, wenn sie in ihrer Gesamtheit zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts führen. Grundsätzlich können alle 3 Faktoren sowohl zu Rentenerhöhungen als auch zu Rentenminderungen führen.
Für die Zeit ab 2014 gilt § 68a Abs. 1.
2.4.2.2 Abs. 5 i. d. F. ab 22.7.2009
Rz. 30
Nach der erweiterten Schutzklausel in § 68a Abs. 1 Satz 1 ist eine Minderung des aktuellen Rentenwerts bei künftigen Rentenanpassungen gänzlich ausgeschlossen (Garantie gegen Rentenkürzungen, vgl. § 68a). § 255e Abs. 5 modifiziert die Schutzklausel übergangsweise bis zum 1.7.2013, indem die Veränderung des Altersvorsorgeanteils (vgl. Berechnungsformel in Abs. 4) ebenfalls nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts führen kann (vgl. BT-Drs. 16/13424 S. 35).
Die Neuregelung stellt damit sicher, dass selbst bei negativer Bruttolohnentwicklung eine Rentenminderung nicht eintreten kann.
2.4.3 Rentenanpassung zum 1.7.2005
Rz. 31
Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2005 nach § 255e Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 68 (also unter Einbeziehung des Nachhaltigkeitsfaktors) waren die Sonderregelungen des zwischenzeitlich weggefallenen § 255f zu beachten, d. h. § 68 Abs. 2 Satz 3 war nicht und § 68 Abs. 7 nur in modifizierten Weise anzuwenden (aktueller Rentenwert per 30.6.2005 = 26,13 EUR, vgl. § 68 Abs. 1).