Rz. 20
Da die Anl. 14 bereits auf der Basis von 5/6-Werten für glaubhaft gemachte Zeiten erstellt wurde, ist für die hier zu bewertenden, nachgewiesenen Beitragszeiten eine Erhöhung um 1/5 vorzunehmen (BT-Drs. 13/2590 S. 29).
Rz. 20a
Aus § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis; Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte (BSG, Urteil v. 15.12.2016, B 5 RS 4/16 R, Rz. 18, mit Anmerkungen von Cranshaw, SGb 2019 S. 736, Böck, SGb 2018 S. 165 und Anmerkungen in SGb 2019 S. 764).
2.3.1 Höherwertung (Satz 1)
Rz. 21
Für Pflichtbeitragszeiten
- bis zum 31.12.1949 gelten – wie zuvor – die Anlagen zum FRG,
- ab 1.1.1950 sind die Werte der Anlagen 13 und 14 SGB VI zugrunde zu legen und, weil die Anlage 14 auf der Basis von 5/6-Werten für glaubhaft gemachte Zeiten aufgebaut ist, um 1/6 zu erhöhen. Auch hier richtet sich die Zuordnung nach Qualifikationsgruppen und Beschäftigungsbereichen.
2.3.2 Anwendbarkeit § 256b Abs. 1 Satz 4 bis 8 (Satz 2)
Rz. 22
Zur Bestimmung des Wirtschaftsbereiches nach der Tabelle 14 finden nach Satz 2 die Regelungen des § 256b Abs. 1 Satz 4 bis 8 Anwendung (vgl. Komm. zu § 256b).
2.3.3 Freiwillige Zusatzrentenversicherung (Sätze 3 und 4)
Rz. 23
§ 256c Abs. 3 gilt nach Satz 3 für Zeiten, in denen die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) möglich war (vom 1.3.1971 bis zum 30.6.1990), nur, wenn auch eine solche Beitragszahlung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Anderenfalls sind die Tabellenwerte auf den um 1/6 erhöhten Wert aus der Anlage 16 zum SGB VI zu begrenzen; Satz 4 (vgl. auch BT-Drs. 13/2590 S. 29).
Rz. 24
Soweit es um die Berücksichtigung eines höheren Arbeitsverdienstes, als im Sozialversicherungsausweis bis zum 30.6.1990 bescheinigt, geht (= "Überentgelt", Rz. 4), ist § 256c nicht anzuwenden. Nach Abs. 4 gilt für dessen Glaubhaftmachung ausschließlich § 256a Abs. 3.
2.3.4 Verfassungsrechtliche Implikationen der Höherbewertung
Rz. 24a
Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht geboten, die rentenrechtliche Bewertung der Beitragszeiten der "West-Reichsbahner" ebenso wie in § 256c Abs. 3 vorzunehmen (BSG, Urteil v. 12.4.2017, B 13 R 25/14 R, Rz. 30 mit Anmerkungen von Sonnhoff, jurisPR-SozR 19/2017 Anm. 2, und Knospe, NZS 2017 S. 674).