0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach geändert worden, ab 2002 wie folgt:
- ab 1.1.2002 durch das AVmEG vom 21.3.2001 (BGBl. I S. 403): Abs. 1a ist gestrichen worden (vgl. Rz. 2). Aus Vereinfachungsgründen wurde auf die bisherige Sonderregelung zur Glaubhaftmachung bei Zeiten einer beruflichen Ausbildung verzichtet (BT-Drs. 14/4595 S. 137);
- ab 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954): Dem Abs. 2a ist der letzte Satz angefügt worden;
- durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791): Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde Abs. 2 (Berücksichtigung einer Pauschalzeit bei Rentenbeginn vor dem 1.1.2001) aufgehoben und Abs. 2a Satz 2, der die Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Krankheit und bei Arbeitslosigkeit bei Renten mit Beginn 1997 regelte, gestrichen. Die Abs. 3 und 5 sind neugefasst und die Abs. 6 und 7 angefügt worden. Bereits mit Wirkung zum 1.8.2004 ist Anl. 18 aufgehoben worden (vgl. hierzu BT-Drs. 15/2149);
- ab 1.1.2008 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554). Abs. 2a Satz 3 wurde wegen Zeitablaufs gestrichen. Die Übergangsregelung zur Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit fand nur bei einem Rentenbeginn vor 2001 Anwendung.
- durch Art. 4 Nr. 10 Buchst a und b des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328): Abs. 2a wurde geändert. Der Satz 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst und lautet nunmehr wie folgt: "Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet." Außerdem wurde ein neuer Satz 4 angefügt, der nun wie folgt lautet: "Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet."“(zu den Gesetzesmaterialien vgl. BR-Drs. 456/22 S. 116 = BT-Drs. 20/3873 S. 105).
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 16.12.2022 ab 1.1.2023.
Rz. 2
Zur – ggf. rückwirkenden – Anwendung dieser Gesetzesänderungen vgl. § 300 Abs. 1 und 2. Die Gesamtleistungsbewertung mit Entgeltpunkten (Ost) ist in § 263a geregelt.
1 Allgemeines
Rz. 3
Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen zur Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 bis 74 und korrespondiert mit § 263a. Vorgängervorschriften existierten nur zu Abs. 4 bezogen auf das frühere Bundesgebiet in Art. 2 § 14 Abs. 2 AnVNG bzw. in Art. 2 § 14 Abs. 2 ArVNG.
Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 1, der kaum noch praktische Bedeutung hat, werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vor 1957, die in die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit (§ 253) fallen, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Kumulation von Vergünstigungen ggf. begrenzt. § 244 enthält eine gleichlautende Regelung zur Wartezeiterfüllung.
Mit Abs. 1 Satz 2 wird sichergestellt, dass Pflegeberücksichtigungszeiten, wie bis zum 30.6.1998 in § 71 Abs. 3 geregelt, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat erhalten.
Inhalt des Abs. 2a ist die Begrenzung des Gesamtleistungswertes für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, während Abs. 3 die Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten zum Gegenstand hat. In einer Übergangszeit von 4 Jahren – beginnend ab 1.1.2005 – wurde der Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (bisher 75 %, höchstens 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat) aus Vertrauensschutzgründen stufenweise bis auf null herabgesetzt (vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 29). Ab dem 1.1.2009 entfällt die Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten; es werden nur noch Fachschulzeiten berücksichtigt.
Abs. 3 enthält eine Übergangsregelung für die nach § 74 für die ab 1.1.2005 nicht mehr zu bewertenden Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung und Hochschulausbildung.
Nach Abs. 4, der ebenfalls nur noch von geringer praktischer Bedeutung ist, erhalten Anrechnungszeiten vor 1957 mindestens so viele Entgeltpunkte, wie für eine pauschale Anrechnungszeit zugrunde zu legen wären.
Abs. 5 sieht – in Anlehnung an Abs. 3 – ebenfalls über 4 Jahre verteilt die Abschmelzung des Zuschlags an Entgeltpunkten für pauschale Zeiten der Berufsausbildung (vgl. § 71 Abs. 2, § 246 Satz 2) vor.
Mit Abs. 6 "wird die zeitliche Begrenzung der rentenrechtlichen Bewertung von Zeiten schulischer Ausbildung und der Höherbewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung auf höchstens 36 Monate in einem 4-Jahres-Zeitraum stufenweise eingeführt"(vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 29.).
Nach Abs. 7 erhalten glaubhaft gemachte Zeiten der beruflichen Ausbildung – entsprechend Abs. 3 i. d. F. v. 31.12.2004 ...