0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 24 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 3474) mit Wirkung zum 1.1.2013 neu in das Gesetz eingefügt und regelt die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (BT-Drs. 17/10773 S. 14 f.). Die ursprünglich in § 264b enthaltene Regelung über den Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten ist nunmehr in § 264c geregelt.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 5.12.2012 ab 1.1.2013.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§ 264b bestimmt als Übergangsregelung zu § 76b (vgl. dortige Komm.), dass diejenigen,
- die ihre geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung vor dem 1.1.2013 aufgegeben haben oder
- die nach § 230 Abs. 8 in ihrer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei bleiben,
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung erhalten (so ausdrücklich die gesetzgeberischen Erwägungen, vgl. BT-Drs. 17/10773 S. 14, 15).
Rz. 3
Die Regelung war wegen der Umkehrung der Gesetzeslage erforderlich: Bisher waren Geringverdiener versicherungsfrei, konnten jedoch hierauf verzichten und rentenversicherungspflichtig werden. Seit dem 1.1.2013 besteht jedoch Versicherungspflicht mit der Möglichkeit, sich hiervon befreien zu lassen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV besteht nunmehr seit dem 1.1.2013 grundsätzlich Versicherungspflicht, da der Gesetzgeber insoweit § 5 Abs. 2 Nr. 1 ab dem 1.1.2013 geändert hat und eine Versicherungsfreiheit nur noch bei kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorsieht. Geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV haben jedoch insoweit ein Wahlrecht und können sich gemäß § 6 Abs. 1b auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Rz. 4
Nach Satz 1 werden Entgeltpunktezuschläge aus einer vor 2013 aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung auch dann ermittelt, wenn der Geringverdiener nach § 230 Abs. 8 über den 31.12.2012 hinaus versicherungsfrei ist.
Satz 2 sieht Zuschläge an Entgeltpunkten weiterhin für vor 2013 ausgeübte geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen vor.
Für die Ermittlung der Zuschläge gilt § 76b Abs. 2 bis 4 entsprechend (Satz 3).
Rz. 5
Normzweck ist – wie bei allen Zuschlagsregeln – die Verwirklichung des sozialen Ausgleichs für Zeiten, die nicht mit vollwertigen Beitragszeiten i. S.d § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 belegt sind; vgl. insoweit bereits die Grundregel des § 63 Abs. 3.
1.2 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 6
Die Vorschrift ist eine Übergangsregelung zu § 76b – Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung. Für die Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung beinhaltet § 244a i. V. m. § 50 die einschlägigen Regelungen. Außerdem ist § 230 Abs. 8 zu beachten (Beschäftigte, die über den 31.12.2012 hinaus versicherungsfrei sind und – nur – der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat).
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 7
Vorgängervorschriften existieren nicht.
1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 8
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 264b erfassen. Die GRA der DRV zu § 264b hat den Stand 18.1.2016 (i. d. F. des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012, in Kraft getreten am 1.1.2013) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung über den 31.12.2012 hinaus (Satz 1)
Rz. 9
Der Anwendungsbereich in Satz 1 ist eröffnet für die Personengruppe i. S. d. § 230 Abs. 8. Zuschläge an Entgeltpunkten sind danach zu ermitteln (vgl. zu den Voraussetzungen auch GRA der DRV zu § 264b SGB VI, Stand: 18.1.2016, Abschn. 2.1), wenn
- die Beschäftigung bereits vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurde (§ 230 Abs. 8 Satz 1),
- das Arbeitsentgelt daraus regelmäßig – auch weiterhin – nicht höher ist als 400,00 EUR monatlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 8a SGB IV i. d. F. v. 31.12.2012; § 230 Abs. 8 Satz 1),
- der Geringverdiener nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit gemäß § 230 Abs. 8 Satz 2 verzichtet hat und
- der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat (§ 264 Abs. 1, 2. Var.).
Durch den statischen Verweis in § 230 Abs. 8 Satz 1 auf die Rechtslage für geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung, bleibt das Arbeitsentgelt von 400,00 EUR maßgeblich.
Rz. 10
Bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist der Arbeitgeberanteil von 15 % (seit 1.7.2006) bzw. 5 % (vgl. § 172 Abs. 3, 3a) vom Versicherten auf den "normalen" Beitragssatz von derzeit 18,6 % aufzustocken. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2022 weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung wie schon in den Vorjahren; die Festsetzung des Beitragssatzes erfolgt materiell unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 158 durch Verordnung auf der Gru...