2.1 Entgeltpunkte für Bergmannsprämien vor 1992
Rz. 3
Unter Tage beschäftigte Arbeitnehmer erhielten in der Zeit vom 1.1.1972 bis zum 31.12.2007 gemäß § 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) für jede "unter Tage verfahrene volle Schicht" eine Bergmannsprämie. Gemäß § 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien v. 20.12.1977 (BGBl. I S. 3135) wurde darüber hinaus auch an über Tage Beschäftigte, die nur zeitweise unter Tage tätig waren, für diejenigen Schichten eine Bergmannsprämie gezahlt, die sich aus der Zusammenrechnung der tatsächlich unter Tage verfahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten ergaben.
Für Zeiten vor dem 1.1.1992 wurden Bergmannsprämien für jede volle unter Tage verfahrene Schicht in folgender Höhe gezahlt:
- vom 1.1.1972 bis zum 31.3.1973 = 2,50 DM
- vom 1.4.1973 bis zum 31.3.1980 = 5,00 DM
- vom 1.4.1980 bis zum 31.12.1991 = 10,00 DM
Obwohl Bergmannsprämien gemäß § 1 Nr. 1 SvEV i.V.m § 4 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) zählten, sind für sie gemäß § 83 Abs. 2 Entgeltpunkte zu ermitteln, die in die Berechnung der Monatsrente (§ 64) einfließen. Dieses Ergebnis wird nach § 83 Abs. 2 Satz 1 für Zeiten des Bezuges von Bergmannsprämien ab 1.1.1992 erreicht, indem die Beitragsbemessungsgrundlage bei Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 1) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 159, Anlage 2 zum SGB VI) um einen Betrag in Höhe der tatsächlich gezahlten Bergmannsprämie erhöht wird.
Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 54 Abs. 9a RKG) wurde die Beitragsbemessungsgrundlage zur Ermittlung der Entgeltpunkte (ehemals: Werteinheiten) – unabhängig von der Höhe der tatsächlich gezahlten Bergmannsprämie – für jedes volle Kalenderjahr des Bezuges um einen Pauschbetrag in Höhe des 200fachen der jeweiligen Bergmannsprämie erhöht. Für jeden Kalendermonat war 1/12 dieses jährlichen Pauschbetrages anzusetzen; als Kalendermonat war dabei jeder Monat zu berücksichtigen, in dem mindestens für eine Schicht Bergmannsprämie gezahlt worden ist. Eine Begrenzung der Beitragsbemessungsgrundlage auf die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 159, Anlage 2 zum SGB VI) war in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nicht vorgesehen.
Rz. 4
Durch § 265 Abs. 2 wird das bis zum 31.12.1991 geltende Recht – abweichend von § 83 Abs. 2 – insoweit fortgesetzt als sich die der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 1) zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten des Bezuges einer Bergmannsprämie weiterhin für jedes volle Kalenderjahr um einen Pauschbetrag in Höhe des 200fachen der jeweils gezahlten Bergmannsprämie erhöht; jedem Kalendermonat ist weiterhin 1/12 dieses Jahresbetrages zuzuordnen.
Entgegen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht unterliegt – nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 – aber auch die in der Zeit vom 1.1.1972 bis zum 31.12.1991 gezahlte Bergmannsprämie der Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 159, Anlage 2 zum SGB VI), da § 265 Abs. 2 hierzu keine speziellere Regelung vorsieht.
Rz. 5
Als Pauschbeträge i. S. v. Abs. 2, die die Beitragsbemessungsgrundlage – maximal bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung – bei Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 1) erhöhen, sind die folgenden Beträge zu berücksichtigen:
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2,50 DM x 200 = 500,00 DM kalenderjährlich; 41,67 DM monatlich |
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5,00 DM x 200 = 1.000,00 DM kalenderjährlich; 83,33 DM monatlich |
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10,00 DM x 200 = 2.000,00 DM kalenderjährlich; 166,67 DM monatlich |
2.2 Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten mit Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung
Rz. 6
Beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 erhalten bei der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente (§ 64) ggf. einen Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 71 Abs. 2). Dadurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass Kalendermonate, die sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind, mindestens den Wert an Entgeltpunkten erhalten, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit oder wegen schulischer und beruflicher Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten (z. B. Zurechnungszeit, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz) erhalten hätten.
Um dieses Ergebnis auch in den Fällen der sog. Wanderversicherung zu erreichen, sind wegen der unterschiedlichen Rentenartfaktoren der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67) im Vergleich zur knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82) bei Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Anrechnungszeiten oder eine Zurechnungszeit die in § 84 Abs. 2 und 3 enthaltenen Sonderregelungen zu beachten.
Für Kalendermon...