Rz. 6
Beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 erhalten bei der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente (§ 64) ggf. einen Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 71 Abs. 2). Dadurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass Kalendermonate, die sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind, mindestens den Wert an Entgeltpunkten erhalten, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit oder wegen schulischer und beruflicher Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten (z. B. Zurechnungszeit, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz) erhalten hätten.
Um dieses Ergebnis auch in den Fällen der sog. Wanderversicherung zu erreichen, sind wegen der unterschiedlichen Rentenartfaktoren der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67) im Vergleich zur knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82) bei Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Anrechnungszeiten oder eine Zurechnungszeit die in § 84 Abs. 2 und 3 enthaltenen Sonderregelungen zu beachten.
Für Kalendermonate mit Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung, die deshalb beitragsgemindert sind, weil sie mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden Ersatzzeiten (§§ 250, 254 Abs. 1 oder Abs. 2) zusammentreffen (oder umgekehrt), sind ergänzend zu § 84 Abs. 2 und 3 die in § 265 Abs. 3 und 4 enthaltenen Übergangsregelungen einschlägig.
Rz. 7
Nach Abs. 3 der Vorschrift werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung (§ 70 Abs. 1) zur Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2) zunächst mit dem Faktor 0,75 vervielfältigt, wenn diese Beitragszeiten auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Bei Berechnung des Monatsteilbetrags einer Rente gemäß § 80 ist der nach §§ 71 Abs. 2, 265 Abs. 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten den Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung hinzuzurechnen.
Nach Abs. 4 der Vorschrift sind die Entgeltpunkte für Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 70 Abs. 1) zur Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2) zunächst mit dem Faktor 1,3333 zu vervielfältigen, wenn diese Beitragszeiten auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Bei Berechnung des Monatsteilbetrags einer Rente gemäß § 80 ist der nach §§ 71 Abs. 2, 265 Abs. 4 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten den Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung (§ 80) hinzuzurechnen.
Im Ergebnis ist der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2), der sich nach Anwendung von Abs. 3 oder Abs. 4 der Vorschrift ergibt, in dem Versicherungszweig zu berücksichtigen, dem die jeweilige Ersatzzeit (§ 250) zuzuordnen ist.
Hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten nach §§ 71 Abs. 2, 265 Abs. 3 und 4 wird auf die zu § 84 Abs. 2 und 3 (Rz. 5 und 6) abgedruckten Beispiele verwiesen.