2.1 Rentenansprüche i. S. d. § 266 – Anwendungsbereich und Funktion
Rz. 8
Die Vorschrift gilt im sachlichen Anwendungsbereich für Renten, die
- nach dem 31.12.1991 neu festzustellen (vgl. § 300; vgl. zu den Fallgestaltungen GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Anm. 3.1) oder
- im unmittelbaren Anschluss an eine vor 1992 beginnende Rente desselben Berechtigten (z. B. Regelaltersrente im Anschluss an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder große Witwenrente nach kleiner Witwenrente, nicht aber Witwenrente im Anschluss an eine Versichertenrente; vgl. auch GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Anm. 3.2 – die Nachfolgerente muss nahtlos – von einem Tag zum anderen – der Vorrente folgen) zu zahlen
sind; ferner für Waisenrenten, die nach Wegfall wegen der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes erneut zustehen (vgl. ebenfalls GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Anm. 3.2).
Rz. 9
§ 266 findet insoweit Anwendung auf Berechtigte, die am 31.12.1991 sowohl einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung hatten. Die Unfallrente muss dabei am 31.12.1991 zu einer Anrechnungslage geführt haben (vgl. hierzu und zu den Fallkonstellationen, in denen keine Anrechnungslage i. S. d. § 266 besteht GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Anm. 3).
Rz. 10
Dabei ist der örtliche Anwendungsbereich für Altfälle – also für solche Rentenansprüche, die bereits vor dem 31.12.1991 bestanden haben – auf das alte Bundesgebiet beschränkt. Dies ergibt sich aus der Formulierung "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet". Damit ist klargestellt, dass die Regelung nur für eine Rente aus den alten Bundesländern von Bedeutung ist, die mit einer Rente aus der Unfallversicherung zusammentrifft (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 129; GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Historie). Ein am 31.12.1991 bestehender Rentenanspruch aus dem Beitrittsgebiet führt daher nicht zur Anwendung des § 266.
Rz. 11
§ 266 hat Erhaltungscharakter und damit die Erhaltungsfunktion i. S. eines Besitzschutzes, der sich aus den § 311 Abs. 5 bis 7 sowie § 312 ergibt. Im Fall der Neufeststellung einer Rente nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht und für spätere Renten desselben Berechtigten würde ansonsten der Grenzbetrag allein aus § 93 ermittelt (BT-Drs. 11/5530 S. 56).
2.2 Ermittlung des Grenzbetrags – Rechtsfolge
Rz. 12
Der Grenzbetrag ist grundsätzlich die Summengrenze bis zu der beide Leistungen – also Altersrente und Unfallrente – höchstens zu gewähren sind. Beide Rentenhöhen sind zu berechnen, die Summe der beiden Renten wird mit dem Grenzbetrag verglichen und nur wenn mit beiden Renten der Grenzbetrag nicht überschritten wird, wird keine Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente vorgenommen.
Rz. 13
Grenzbetrag ist in den Fällen des § 266 mindestens der Betrag, der sich aus den §§ 311 und 312 ergibt. Dieser Betrag ist ggf. um den Betrag zu mindern, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a). Vgl. hierzu Komm. zu § 93.
Rz. 14
Bei Renten mit knappschaftlichem Leistungsanteil mindert sich der Grenzbetrag um 15 % des knappschaftlichen Monats-Teilbetrags nach Abzug des Leistungszuschlags (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b).
Rz. 15
Die Berechnung des Grenzbetrags ist in folgenden Schritten vorzunehmen:
Rz. 16
Der Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich aus dem Jahresarbeitsverdienst der gesetzlichen Unfallversicherung; ist also der Betrag, der als Jahresarbeitsverdienst der Unfallrente zugrunde liegt.
Rz. 17
Es gilt die Formel:
Grenzbetrag = 1/12 J...