Rz. 14
Die zusätzliche Absicherung bestand bzw. besteht nach Abs. 1 Satz 1 in dem sog. Steigerungsbetrag, der die spätere Rente durch eine Zusatzleistung erhöht. Die Steigerungsbeträge werden zusätzlich zu einer Rente aus Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Grundbeiträgen erbracht.
Rz. 15
Voraussetzung für Steigerungsbetrag ist insoweit, dass überhaupt ein Rentenanspruch nach dem SGB VI besteht (vgl. BSG, Urteil v. 14.5.2003, B 4 RA 55/02 R; so bereits ausdrücklich die Vorinstanz, vgl. Sächs. LSG, Urteil v. 14.8.2002, L 4 RA 93/01). Notwendig, aber auch ausreichend ist daher, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht (Stammrecht). Die Steigerungsbeträge sind daher selbst dann durch die DRV Bund zu zahlen, wenn ein Zahlungsanspruch z. B. auf die große Witwenrente wegen einer Einkommensanrechnung nach § 97 auf Null herabgesetzt wäre (so i.E. BFH, Urteil v. 19.5.2021, X R 20/19, Rz. 66). Besteht daher z. B. mangels Wartezeit ein Rentenanspruch nicht, kommt allenfalls eine Beitragserstattung nach § 210, nicht aber eine Kapitalabfindung in Betracht (zutreffend GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Abschn. 4).
Rz. 15a
Zwingend ist weiter, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit ab 1.1.1992 nach dem SGB VI geleistet wird. Für eine nach dem RÜG gezahlte Rente, die auf einen Rechtszustand bis zum 31.12.1991 abstellt, sind, abweichend von den für alle Berechtigten ab 1.1.1992 nach dem SGB VI bestehenden Rechtsgrundlagen, Steigerungsbeträge für Höherversicherungsbeiträge, die erst im Jahr 1997 für einen Zeitraum im Jahr 1996 gezahlt worden sind, nicht zu berücksichtigen (Sächs. LSG, Urteil v. 14.8.2002, L 4 RA 93/01).
Rz. 16
Die Vorschrift regelt insoweit entsprechend dem bis 31.12.1991 geltenden Recht die Leistung von Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung; das entsprach dem geltenden Recht aus den Vorgängervorschriften des § 38 AVG und des § 1261 RVO (so die gesetzgeberische Intention, vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 202).
Rz. 17
Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung stehen zusätzlich zur "Grundrente" aus Pflichtbeiträgen und/oder freiwilligen Beiträgen zu (Abs. 1 Satz 1). Die Leistung hängt dementsprechend weder von einer bestimmten Mindestzeit noch von anderen Faktoren ab, sondern allein davon, dass dem Grunde nach ein Rentenanspruch gegeben ist. Der Anspruch auf Steigerungsbeträge unterliegt daher keinen besonderen weiteren Anspruchsvoraussetzungen.
Rz. 18
Steigerungsbeträgen für Höherversicherungsbeiträge sind keine Entgeltpunkte zuzuordnen (vgl. § 63) und daher von Rentenzuschlägen und Rentenabschlägen (§ 77) nicht betroffen.
Rz. 18a
Ein Recht auf einen Steigerungsbetrag für Beiträge der Höherversicherung nach § 269 Abs. 1 besteht nicht neben Rechten auf Renten nach Art. 2 RÜG (BSG, Urteil v. 14.5.2003, B 4 RA 55/02 R).