Sachverhalt:
Aufgrund des vom Versicherten, geboren am 11.11.1949, zurückgelegten Versicherungsverlaufs wurden folgende Entgeltpunkte ermittelt:
10,7962 |
Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (§ 70, § 256) |
17,9625 |
Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (§ 22, § 22b FRG) |
3,1250 |
Zusätzliche Entgeltpunkte für 20 volle Jahre (= 240 KM) mit ständigen Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1); davon entfallen 8 volle Jahre (= 96 KM) auf Bundesgebiets-Beitragszeiten und 12 volle Jahre auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (§ 15 FRG) |
Der Versicherte hatte bereits am 10.4.1989 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen.
Lösung:
Bei der Berechnung der ins Ausland zu zahlenden Rente sind die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die zusätzlichen Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag, die auf Bundesgebiets-Beitragszeiten beruhen, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Der Versicherte ist vor dem 19.5.1950 geboren und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor dem 19.5.1990 im Ausland genommen, so dass darüber hinaus auch noch die Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem in § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Umfang berücksichtigt werden können.
Die auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte von 17,9625 sind demnach zunächst auf die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten in Höhe von 10,7962 zu begrenzen (§ 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Darüber hinaus erhält der Versicherte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag). Die zeitliche Zuordnung dieser zusätzlichen Entgeltpunkte ist gemäß § 85 Abs. 2 wie folgt vorzunehmen:
a) |
Leistungszuschlag für Bundesgebiets- Beitragszeiten |
3,1250 zusätzliche EP × 96 KM ständige Arbeiten unter Tage mit Bundesgebiets-Beitragszeiten : 240 KM (alle KM mit ständigen Arbeiten unter Tage) = 1,2500 zusätzliche EP
Die so ermittelten Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in vollem Umfang bei Berechnung der Auslandsrente zu berücksichtigen.
b) |
Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz |
Die auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden zusätzlichen Entgeltpunkte ergeben sich grundsätzlich im Differenzverfahren.
3,1250 EP |
zusätzliche EP (§ 85 Abs. 1 Satz 1) |
abzüglich 1,2500 EP |
Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten |
verbleiben 1,8750 EP |
Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem FRG. |
Die zusätzlichen Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage, die auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen, sind gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten (hier = 1,2500 Entgeltpunkte) zu begrenzen.