0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) und wurde durch Art. 1 Nr. 90 des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 42 Abs. 1 RÜG) an die durch den Beitritt der ehemaligen DDR geänderte Rechtslage angepasst.
Durch Art. 1 Nr. 58 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde § 272 mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 12 Abs. 1 AVmEG) wie folgt geändert: In Abs. 1 Nr. 3 und in Abs. 3 Satz 2 wurden jeweils nach dem Wort "Versorgungsausgleich" die Wörter "oder Rentensplitting unter Ehegatten" eingefügt. Hierbei handelte es sich um eine Folgeänderung zur Einführung des Rentensplittings unter Ehegatten gemäß §§ 120a bis 120d (eingefügt durch Art. 1 Nr. 34 des AVmEG).
Durch Art. 1 Nr. 58 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1795) wurden sowohl die Überschrift als auch Abs. 1 der Vorschrift neu gefasst (Art. 15 Abs. 1 RV-Nachhaltigkeitsgesetz). Anstelle der bisherigen Überschrift "Besonderheiten für berechtigte Deutsche" lautet die Überschrift seitdem "Besonderheiten". In Abs. 1 wurden die Wörter "von berechtigten Deutschen" ersetzt durch die Wörter "von Berechtigten, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist". Hierbei handelte es sich um Folgeänderungen zu § 113 Abs. 3.
Durch Art. 3 Nr. 31 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden in Abs. 1 Nr. 3 und in Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 7 Abs. 7 LPartÜG) jeweils die Wörter "unter Ehegatten" gestrichen. Hierbei handelte es sich um eine Folgeänderung zur Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung, den Versorgungsausgleich und das Rentensplitting in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Durch Art. 6 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB IV-ÄndG) v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde als Folgeänderung zu § 113 Abs. 3 in Abs. 1 der Vorschrift ein zweiter Satz angefügt.
Durch Art. 5 Nr. 17, Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (EU-Koordinierungsgesetz) v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurden mit Wirkung zum 29.6.2011 in Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 die Wörter "die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter "Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz" sind bzw. war ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zum EU-Koordinierungsgesetz, durch die weiterhin alle Staatsangehörigen derjenigen Staaten erfasst werden, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung anwendbar sind (vgl. auch BT-Drs. 17/4978 S. 23).
Mit Wirkung zum 1.10.2013 wurde Abs. 1 durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3484) insoweit geändert, als in Satz 1 nach dem Wort "Berechtigte" die Worte "die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" gestrichen wurden. Demzufolge wurde auch Satz 2 des Abs. 1 aufgehoben, der bestimmte, dass Abs. 1 Satz 1 auch für Hinterbliebenenrenten galt, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates war.
Durch Art. 1 Nr. 30, Art. 12 Abs. 5 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird Abs. 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2024 aufgehoben. Darüber hinaus werden in Abs. 3 Satz 1 nach dem Wort "auch" die Worte "Entgeltpunkte für" und nach Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt, der konkretisiert, welche Zeiten im Einzelnen zu den "Reichsgebiets-Beitragszeiten" im Sinne der Vorschrift gehören. Der bisherige Abs. 3 Satz 2 wird demzufolge zu Abs. 3 Satz 3.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nach § 272 kommt in Fortsetzung der durch Art. 23 § 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag v. 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion geschaffenen Rechtslage ein Export der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Rente nur noch für Personen in Betracht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19.5.1990, also bis zur Unterzeichnung des Staatsvertrages, im Ausland genommen haben. Das Gleiche gilt für Reichsgebiets-Beitragszeiten, die den Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht nach § 271 gleichstehen (§ 272 Abs. 3 Satz 1 i. d. F. bis zum 30.6.2024). Zudem entspricht es den Intentionen der im Fremdrentenrecht vorgenommenen Neuregelungen, wenn der Vertrauensschutz insoweit zusätzlich konkretisiert wird, als nur noch diejenigen Personen eine auf Zeiten na...