0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Übergangsvorschrift trat durch Art. 5 Nr. 20 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.4.1995 in Kraft. Sie ersetzte § 177 SGB VI und wurde durch § 249b (Berücksichtigungszeiten wegen Pflege) ergänzt. Eine Neufassung erfolgte durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754). Durch Art. 4 Nr. 22 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde die Norm ab dem 1.1.2012 aufgehoben. § 279e verbesserte die soziale Absicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1.1.1992 bis zur Einführung der Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen mit Wirkung zum 1.4.1995.

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