Rz. 3
Nach Satz 1 der Vorschrift ist der selbständig tätige Ehegatte zur Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 SGB IV verpflichtet.
Rz. 4
Nach § 281c Satz 2 i. V. m. § 28a Abs. 5 SGB IV hat der selbständig tätige Ehegatte dem mitarbeitenden Ehegatten den Inhalt der jeweiligen Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 SGB IV schriftlich mitzuteilen. Nach § 281c Satz 2 gelten im Übrigen § 28b SGB IV (Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze) und § 28c SGB IV (Verordnungsermächtigung) entsprechend.
Rz. 5
Die Beitragszahlung für mitarbeitende Ehegatten im Beitrittsgebiet regelt § 279d, die Beitragsbemessungsgrundlage § 279a und die Beitragstragung § 279c.
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