2.1 Nicht aufgerechnete Versicherungskarten
Rz. 3
Abs. 1 regelt für die Zeit nach dem 31.12.1991 das Verfahren für noch im Umlauf befindliche und noch nicht aufgerechnete Versicherungskarten. Wird eine solche Versicherungskarte vorgelegt, ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, das Kontoklärungsverfahren nach § 149 Abs. 2 bis 5 durchzuführen, den Inhalt der Versicherungskarte nach rechtlicher Prüfung in das Versicherungskonto zu übernehmen und gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Umtausch und Aufrechnung der Versicherungskarte sind nicht mehr möglich. Die Vermutungen des Abs. 2 und der Bestandsschutz des Abs. 3 gelten nicht.
2.2 Gesetzliche Vermutungen
Rz. 4
Abs. 2 stellt für vor dem 1.1.1992 rechtzeitig umgetauschte Versicherungskarten bei dem Vorliegen der in Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen die gesetzlichen Vermutungen auf, dass während der in Nr. 1 genannten Zeiten
- ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis
- mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und
- die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und
- in Bezug auf Nr. 2) während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.
Rz. 5
Die gesetzlichen Vermutungen sind widerlegbar, allerdings nur bis zum Eintritt der Voraussetzungen des Abs. 3. Die Vermutungen gelten bis zum vollen Beweis der Unrichtigkeit der vermuteten Tatsachen. Die Rechtsvermutungen können durch die an der Beitragszahlung Beteiligten (Versicherter, Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger) angefochten werden.
Rz. 6
Voraussetzung für Nr. 1 und 2 ist der rechtzeitige Umtausch der Versicherungskarte. Dieser ist erfolgt, wenn die Versicherungskarte spätestens binnen 3 Jahren nach der Ausgabe bei der Ausgabestelle umgetauscht worden ist (vgl. § 1412 Abs. 1 HS 2 RVO, § 134 Abs. 1 HS 2 AVG).
Rz. 7
Nach Abs. 2 Nr. 1 müssen Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt sein. Nach Abs. 2 Nr. 2 müssen die Beitragsmarken ordnungsgemäß verwendet worden sein. Ob eine ordnungsgemäße Bescheinigung von Beschäftigungszeiten (vgl. BSG, Urteil v. 26.9.1972, 12 RJ 172/72, SozR RVO § 1423 Nr. 9) bzw. eine ordnungsgemäße Verwendung von Beitragsmarken erfolgt ist, richtet sich nach dem bisher geltenden Recht (vgl. § 1401 Abs. 2 RVO, § 123 Abs. 2 AVG i. d. F. bis 31.12.1988).
Rz. 8
Die Verwendung von Beitragsmarken erfolgte durch Einkleben in die Versicherungskarte des Versicherten (§ 1409 Abs. 1 RVO, § 131 Abs. 1 AVG; BSG, Urteil v. 27.11.1959, 4 RJ 54/57). Die Entwertung gemäß § 1409 Abs. 3 Satz 1, § 131 Abs. 3 Satz 1 AVG war für die ordnungsgemäße Verwendung nicht Voraussetzung.
Hinsichtlich der den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß nach der DEVO, DÜVO und der DEÜV nach dem 31.12.1972 gemeldeten Beschäftigungszeiten vgl. § 199.
2.3 Beanstandungsschutz
Rz. 9
Abs. 3 knüpft inhaltlich an die gesetzlichen Vermutungen des Abs. 2 an und regelt, unter welchen Voraussetzungen diese vom Rentenversicherungsträger nicht mehr widerlegt werden können. Der Beanstandungsschutz greift nach Ablauf von 10 Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte ein.
Rz. 10
Der Beanstandungsschutz nach Abs. 3 Satz 1 gilt nicht nur für solche Eintragungen in eine Versicherungskarte, die den Anforderungen des § 286 Abs. 2 entsprechen (vgl. BSG, Urteil v. 28.7.1992, 5 RJ 6/92, auch zu den folgenden Ausführungen). Abs. 3 Satz 1 knüpft nur an die Tatsache der Aufrechnung an, so dass es unerheblich ist, ob die Versicherungskarte rechtzeitig umgetauscht worden ist und ob die bescheinigten Beschäftigungszeiten länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegen. Zu unterscheiden sind die Versicherungskarte, die Aufrechnungsspalte der Versicherungskarte und die Aufrechnungsbescheinigung. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 schützt nur die Eintragungen in der Versicherungskarte, nicht hingegen die Aufrechnungsbescheinigung. Nur wenn die Versicherungskarte verloren gegangen ist, erstreckt sich der Beanstandungsschutz auch auf die ersatzweise ausgestellte Aufrechnungsbescheinigung. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 schützt die Aufrechnungsspalte der Versicherungskarte.
Rz. 11
Abs. 3 Satz 1 schließt nur Beanstandungen des Rentenversicherungsträgers nicht jedoch die des Versicherten aus, der auch noch nach dem Ablauf von 10 Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte deren Berichtigung verlangen kann.
Rz. 12
Der Beanstandungsschutz nach Satz 1 tritt nach Satz 2 nicht ein, wenn die darin genannten Personen die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben.
Rz. 13
Nach Eintritt des Beanstandungsschutzes kommt nur noch die Korrektur von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gemäß § 38 SGB X in Betracht (vgl. BSG, SozR 2200 § 1423 Nr. 10).
Rz. 14
Die Sätze 1 und 2 gelten nach Satz 3 entsprechend für Versicherungskarten der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Rz. 15
Für Zeiten ab dem 1.1.1973 gilt § 26 SGB VI.
2.4 Ersatz von Versicherungskarten
Rz. 16
Nach Abs. 4 Satz 1 sind die Träg...