0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung trat am 1.1.1992 in Kraft. Sie wurde durch Art. 1 Nr. 111 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingeführt. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung. Abs. 3 wurde angefügt durch Art. 8 Nr. 14 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz -HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.1.2002. Mit Wirkung zum 11.8.2010 wurde Abs. 4 angefügt durch Art. 2 Nr. 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127).
1 Allgemeines
Rz. 2
Abs. 1 ist eine Sonderregelung zu § 210 Abs. 5; Abs. 2 eine solche zu § 210 Abs. 3 Satz 5 und 6 und Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 (BSG, SozR 3-2600 § 286d Nr. 1). Abs. 2 bezieht sich nur auf solche Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, die nach § 210 Abs. 3 Satz 5 und 6 von der Beitragserstattung weiterhin ausgeschlossen bleiben, und stellt als Regelung zur Aufhebung der Verfallswirkung für im Beitrittsgebiet gezahlte Beiträge einen Ausgleich für den fortbestehenden Erstattungsausschluss dar (BSG, a. a. O.). Abs. 3 bestimmt, dass für die Verjährung von Zahlungsansprüchen, die am 31.12.2001 bestanden haben, die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB entsprechend anzuwenden ist. Abs. 4 regelt, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen ohne erfüllte allgemeine Wartezeit keinen Anspruch auf die Erstattung von Beiträgen nach § 210 Abs. 1 Nr. 1a haben, wenn sie infolge der Übergangsregelung des § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis zum 10.8.2010 das Recht zu einer freiwilligen Versicherung hatten.
2 Rechtspraxis
2.1 Auswirkungen der Sachleistung im Beitrittsgebiet auf die Beitragserstattung
Rz. 3
Die Inanspruchnahme einer Sachleistung vor dem 1.1.1991 schließt nach § 286d Abs. 1 eine Erstattung von im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) zurückgelegten Zeiten abweichend von der Regelung des § 210 Abs. 5 nicht aus. Nach § 210 Abs. 5 besteht bei einer Sach- oder Geldleistung ein Anspruch nur auf die Erstattung der später gezahlten Beiträge.
2.2 Auswirkungen einer Beitragserstattung bis zum 31.12.1991 auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
Rz. 4
Abweichend von der Verfallswirkung der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 umfasst diese gemäß § 286d Abs. 2 Satz 1 bei einer bis zum 31.12.1991 durchgeführten Beitragserstattung nicht mehr Beitragszeiten, die in den in § 286d Abs. 2 Satz 1 genannten unterschiedlichen Zeiträumen im Beitrittsgebiet ohne Berlin (Ost) und in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind. Diese Beitragszeiten sind wieder aufgelebt. Sie sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, die nach den §§ 254d, 256a und 256b bewertet werden.
Rz. 5
Da die Regelung des § 286d Abs. 2 lediglich ein Ersatz dafür ist, dass nach § 210 Abs. 3 Satz 6 für Zeiten vor der Währungsunion im Beitrittsgebiet gezahlte Beiträge weiterhin von der Erstattung ausgeschlossen sind, kann diese Regelung nicht als eine generelle Beseitigung der Verfallswirkung für aus anderen Gründen nicht erstattungsfähige Beiträge verstanden werden (BSG, a. a. O.).
Rz. 6
Die Sätze 3 und 4 in Abs. 2 räumen dem Versicherten beim Zusammentreffen von wieder aufgelebten Beitragszeiten mit nachgezahlten Beiträgen ein Gestaltungsrecht ein. Nach Satz 3 kann der Versicherte, wenn er für die in Abs. 2 Satz 1 genannten Beitragszeiten Beiträge nachgezahlt hat, beantragen, dass anstelle der wieder aufgelebten Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Der Antrag kann bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über einen Rentenantrag gestellt werden. Danach kann sich ein Antragsrecht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben, wenn der Rentenversicherungsträger den Versicherten auf für ihn günstigere Gestaltungsmöglichkeiten nicht hingewiesen hat (§ 14 SGB I). Stellt der Versicherte diesen Antrag nicht und werden die nachgezahlten Beiträge dann nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten. Einer Erstattung stehen zwischenzeitlich erbrachte Leistungen zur Rehabilitation nicht entgegen; denn § 26 SGB IV findet ebenso wenig Anwendung wie § 210 Abs. 5. Soweit nachgezahlte Beiträge nicht mit wieder aufgelebten Beitragszeiten zeitlich zusammentreffen, sind sie ohne Antragstellung zu berücksichtigen und dementsprechend auch nicht zu erstatten.
Rz. 7
Die durch § 286d Abs. 2 bedingte Besserstellung des von dieser Regelung erfassten Personenkreises gegenüber Personen mit FRG-Zeiten ist verfassungsgemäß (BSG, Urteil v. 13.12.2000, B 5 RJ 42/99 R unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 12.11.1996, 1 BvL 4/88; BVerfG, Urteil v. 28.4.1999, 1 BvL 32/95 u. a.).
2.3 Verjährung von Beitragserstattungsansprüchen
Rz. 8
Die Einfügung der Regelung des Abs. 3 erfolgte im Zusammenhang mit den zum 1.1.2002 neu gestalteten Verjährungsregelungen des BGB. Abs. 3 stellt eine Übergangsregelung zur Anpassung der sozialrechtlichen Verjährungsregelungen an die des BGB dar.
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