0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingeführt und trat am 1.1.1992 in Kraft. Sie wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) der Organisationsstrukturreform angepasst. Satz 2 und 3 wurden durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2006 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 289a ist eine Sondervorschrift zu §§ 223 und 289. Sie ist anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständiger Leistungsträger in sog. Wanderversicherungsfällen, also solchen Fällen, in denen ein Versicherter Zeiten sowohl in der allgemeinen als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt und an beide Rentenversicherungsträger Beiträge wirksam entrichtet hat (vgl. § 289 und die dortige Komm.), die (Gesamt-)Leistung zahlt und der letzte Beitrag bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet entrichtet wurde. In diesem Fall sind die Regionalträger (bis zum 31.12.2005 waren es die Landesversicherungsanstalten als Träger der Arbeiterrentenversicherung) im Beitrittsgebiet verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den Leistungsanteil zu erstatten, der nicht auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfällt. Die Übergangsregelung war erforderlich, weil eine genaue Zuordnung der Versicherten zur Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 nicht möglich war.
Wurde der letzte Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 31.12.1991 gezahlt, kommt es zum Wanderversicherungsausgleich nach § 289.
2 Rechtspraxis
2.1 Letzter Beitrag bis zum 31.12.1991
Rz. 3
Nach Satz 1 muss der letzte Beitrag (vor Beginn der Leistung) bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gezahlt worden sein. Dabei kann es sich um einen Pflicht- oder freiwilligen Beitrag handeln. Ferner kommen hierfür auch die aus dem AAÜG nach Art. 3 RÜG überführten Beiträge für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach § 5 Abs. 1 AAÜG in Betracht.
2.2 Erstattungen durch die Regionalträger im Beitrittsgebiet
Rz. 4
Erstattungspflichtig sind seit dem 1.1.2006 die Regionalträger im Beitrittsgebiet. Bis zu diesem Zeitpunkt waren es die Landesversicherungsanstalten als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.
2.3 Pauschale Erstattung und Abrechnung
Rz. 5
Um keine verwaltungsaufwendige Einzelfallermittlung durchzuführen, kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden (vgl. Satz 2). Das Nähere über die Erstattung kann nach § 292 Abs. 2 durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber bislang allerdings keinen Gebrauch gemacht.
Rz. 6
Die jährliche Abrechnung zwischen den beteiligten Versicherungsträgern erfolgt seit dem 1.1.2006 nach Satz 3 durch den Bund entsprechend § 227, d.h. nicht in Form von tatsächlichen Zahlungsflüssen, sondern lediglich buchhalterisch (vgl. § 227 Abs. 1 Satz 2). Bis zum 31.12.2005 war die Abrechnung zwischen den beteiligten Versicherungsträgern durch das Bundesversicherungsamt durchzuführen.