Rz. 11
Eine Geburt im jeweiligen Herkunftsgebiet der Mutter führt in folgenden Fällen zu einer Leistung für Kindererziehung:
Die Mutter gehört zu den in § 1 FRG genannten Personen. Hierzu zählen:
- Vertriebene (§ 1 Buchst. a FRG) sowie die von § 20 WGSVG erfassten Verfolgten,
- Deutsche, die in ihrer versicherungsrechtlichen Stellung durch Kriegsauswirkungen beeinträchtigt wurden (§ 1 Buchst. b FRG),
- Personen, die zur Arbeitsleistung in das Ausland verbracht wurden (§ 1 Buchst. c FRG) und
- heimatlose Ausländer (§ 1 Buchst. d FRG).
- Die Mutter hat ihr Kind in einem Staat geboren, aus dessen Rentenversicherung nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vor dem 1.9.1939 in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland oder in den jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze bei Eintritt eines Versicherungsfalls Beiträge wie reichsgesetzliche Beiträge berücksichtigt werden.
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