2.1 Keine Berücksichtigung als Einkommen
Rz. 3
Eine Reihe von Sozialleistungen sind vom Einkommen des Anspruchsberechtigten abhängig. Zu nennen sind hier insbesondere die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und nach dem SGB XII, das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) und die Prozesskostenhilfe (LSG Berlin, Urteil v. 27.8.1992, L 13 VsS 17/98; krit. dazu Deutscher Anwaltsverband, Stellungnahme zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz, NZS 2014 S. 331).
Die Kindererziehungsleistung ist insoweit jedoch nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Bezug der Leistung führt somit weder zur Versagung noch zur Kürzung anderer Sozialleistungen.
Es soll hierdurch erreicht werden, dass Müttern, die Grundsicherungsleistungen beziehen, die Kindererziehungsleistung in voller Höhe zur Verfügung steht. Etwas anderes gilt jedoch für Renten, die aufgrund von Kindererziehungszeiten gezahlt werden. Diese unterschiedliche Behandlung der vor und nach 1921 bzw. 1927 geborenen Mütter bei der Einkommensanrechnung verstößt nicht gegen Art. 3 GG (BSG, SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 54; SozR 3–5750).
2.2 Keine Berücksichtigung der Rente
Rz. 4
Die Leistung für Kindererziehung ist keine Rente, sondern eine Sozialleistung eigener Art (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f SGB I). Dem steht nicht entgegen, dass sie als Zuschlag zur Rente gezahlt wird.
Die die Renten betreffenden gesetzlichen Vorschriften finden auf die Kindererziehungsleistung somit keine Anwendung. Das hat insbesondere zur Folge, dass die Zahlung einer Kindererziehungsleistung nicht zum Ruhen (z. B. einer Witwenrente nach § 97 Abs. 1 und 2) führen kann.
2.3 Keine Anwendung von § 38 SGB XII
Rz. 5
Nach § 38 SGB XII können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren sind.
Bei der Prüfung, ob eine vorübergehende Bedürftigkeit gemäß § 38 SGB XII vorliegt, sind Kindererziehungsleistungen nicht zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass ein Berechtigter nicht deshalb nur vorübergehend bedürftig ist, weil er eine Kindererziehungsleistung erwartet. Die Kindererziehungsleistung soll der Mutter immer zusätzlich zur Verfügung stehen.
2.4 Keine Berücksichtigung bei Ermessensleistungen
Rz. 6
Die Vorschrift des § 299 Satz 3 stellt klar, dass die Kindererziehungsleistung auch dann in vollem Umfang zu zahlen ist, wenn die Mutter eine auf Rechtsvorschriften beruhende Leistung erhält, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Bei der Ausübung des Ermessens hat die Kindererziehungsleistung außer Betracht zu bleiben.
2.5 Sonstige Auswirkungen
Rz. 7
Die Kindererziehungsleistung ist weder auf Beamtenversorgungen noch auf Betriebsrenten oder Zusatzversorgungsleistungen (z.B. VBL) anzurechnen. Sie ist außerdem steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 67 EStG). Hingegen wirkt sich die Kindererziehungsleistung auf die Unterhaltsfähigkeit bzw. -bedürftigkeit aus (BGH, Urteil v. 21.11.2012, XII ZR 150/10).