0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 317 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 um die Abs. 2a und 4 ergänzt durch Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) und durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht.
Abs. 2 und 2a wurden mit Gesetz zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) zum 1.8.2004 geändert. Abs. 2a Satz 3 wurde durch Art. 8 Nr. 155 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des Kinderzuschlags v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 5.5.2005 eingefügt. Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurden Abs. 2 sowie Abs. 2a Satz 2 und 3 mit Wirkung zum 29.6.2011 geändert. Weitere Änderungen in Abs. 2 und Abs. 2a erfolgten mit Wirkung zum 1.10.2013 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3484).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu §§ 112, 300 sowie § 306 und dient dem Besitzschutz. Sie beinhaltet Ausnahmen von der Anwendung des ab 1.1.1992 geltenden Rechts bei Leistungen an Rentenberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.
Abs. 1 Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit §§ 300, 306, dass allein aus Anlass der zum 1.1.1992 erfolgten Änderung der Auslandszahlungsvorschriften keine Neuberechnung einer bereits laufenden Rente erfolgt, diese also ebenso wie die Inlandsrenten lediglich für die Zeit ab dem 1.1.1992 durch Umwertung nach § 307 den Bestimmungen des SGB VI angepasst wird.
Abs. 1 Satz 2 enthält eine Ausnahme von dem Neuberechnungsverbot des Satzes 1, wenn der Berechtigte Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat und die Rente am 31.12.1991 aus diesem Grunde nicht oder nicht in vollem Umfang in das Ausland gezahlt werden konnte. Gegebenenfalls erfolgt nach Satz 2 abweichend von § 300 Abs. 1 und § 317 Abs. 1 Satz 1 eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung aller Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Insoweit beinhaltet die Vorschrift eine Gleichstellung mit denjenigen Versicherten, deren Rente erst nach dem Inkrafttreten des SGB VI begonnen hat (vgl. BT-Drs. 12/405 S 136).
Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift stellt die Weiterzahlung der Rente in bisheriger Höhe für die Fälle sicher, in denen die nach Abs. 1 Satz 2 neu berechnete Rente niedriger sein sollte als die bisherige. Bei der Neuberechnung der Rente ist nämlich mindestens von den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten und stets von ihrer Zuordnung als Entgeltpunkte ohne Kennzeichnung als "Entgeltpunkte (Ost)" auszugehen. Hierdurch wird zugleich ein dynamischer Besitzschutz erreicht.
Abs. 2 erstreckt diesen Besitzschutz auf die Hinterbliebenen von Beziehern einer Rente, wenn der verstorbene Versicherte am 31.12.1991 einen Anspruch auf die Auslandsrente gehabt und diese auch bis zu seinem Tod bezogen hat (BR-Drs. 197/91).
Abs. 2a enthält eine Regelung für die Neufeststellung von Renten aufgrund auslandsrechtlich relevanter Vorschriften. Satz 1 bestimmt abweichend von § 300 Abs. 3, dass bei Renten, die vor dem 1.1.1992 begonnen haben und die aufgrund einer nach dem 31.12.1991 eingetretenen Änderung in den Verhältnissen von auslandsrentenrechtlicher Relevanz neu festzustellen sind, bei dieser Neufeststellung das Recht anzuwenden ist, das am 1.1.1992 maßgebend war. Satz 2 enthält insoweit eine Besitzschutzregelung für Rentenbezieher.
Abs. 3 enthält eine Besitzschutzregelung für so genannte Arbeitsmarktrenten an Rentenbezieher, die sich im Ausland aufhalten.
Abs. 4 betrifft Renten wegen Berufsunfähigkeit und bestimmt, dass solche Renten entsprechend dem bisherigen Recht nur dann in das Ausland geleistet werden, wenn der Anspruch bereits zu einer Zeit bestanden hat, in der der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland hatte.
2 Rechtspraxis
2.1 Keine Neuberechnung von in das Ausland gezahlten Renten
Rz. 3
Hat vor dem 1.1.1992 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland) ein Anspruch auf Leistung einer Rente in das Ausland bestanden, so ist diese allein aus Anlass der Änderung der Auslandszahlungsvorschriften nicht neu zu berechnen (Abs. 1 Satz 1). Das gilt nicht nur für die zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Änderungen der Auslandszahlungsvorschriften, sondern auch für spätere Änderungen der Regelungen über die Zahlung von Leistungen an Rentenberechtigte mit gewöhnlichem Sitz im Ausland (Nagel, in: jurisPK-SGB VI, § 317 Rz. 32).
Sofern die Neufeststellung einer Rente nach dem 31.12.1991 aus anderen Gründen erfolgt, ist die Berechnung nach neuem Recht vorzunehmen. Dies gilt auch für Renten, die sich unmittelbar an Renten anschließen, auf die bereits vor dem 1.1.1992 ein Anspruch bestanden hat.
2.1.1 Neuberechnung von Auslandsrenten unter Berücksichtigung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
Rz. 4
Abweichend von Abs...