2.5.1 Leistungsrechtliche Auswirkungen
Rz. 7
Neben dem Bezug einer Regelaltersrente als Vollrente wegen Alters können Versicherte unbegrenzt hinzuverdienen; eine Anrechnung von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV) auf die Altersrente findet somit grundsätzlich nicht statt. Abweichend von diesem Grundsatz könnte sich ein Hinzuverdienst aufgrund der in § 97a enthaltenen Anrechnungsregelung allerdings mindernd auf den Grundrentenzuschlag auswirken, wenn der Berechnung einer Regelaltersrente u. a. auch Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß § 76g zugrunde liegen.
Darüber hinaus ist bei Bezug einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung für Abgeordnete des Deutschen Bundestages in § 29 Abs. 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) eine von der unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit abweichende Ruhensvorschrift enthalten. Danach ruht eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die neben einer Abgeordnetenentschädigung ein Anspruch besteht, zu 50 % der Monatsrente (§ 64), höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Die Anwendung dieser Ruhensvorschrift ist nicht vom Lebensalter eines Versicherten abhängig, sodass sie auch bei Bezug einer Regelaltersrente einschlägig ist. Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG) gilt § 29 Abs. 2 Satz 2 AbgG für Abgeordnete des Europäischen Parlaments entsprechend.
2.5.2 Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Rz. 8
Für Bezieher einer Vollrente wegen Alters besteht nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).
Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bezieht sich auf Personen, die wegen der Zugehörigkeit zu einem der in §§ 1 bis 4 genannten Personenkreise i. d. R. kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sind. Hierzu zählen im Einzelnen:
- gegen Arbeitsentgelt abhängig Beschäftigte und diesen gleichgestellte Personen (§ 7 Abs. 1, § 14 SGB IV) i. S. v. § 1,
- selbständig Tätige i. S. v. § 2,
- sonstige Versicherte i. S. v. § 3,
- Antragspflichtversicherte i. S. v. § 4.
Darüber hinaus ist auch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (§ 7 Abs. 2).
Bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze und gleichzeitigem Bezug einer Vollrente wegen Alters haben Versicherte allerdings die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung auf die in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 geregelte Versicherungsfreiheit zu verzichten (§ 5 Abs. 4 Satz 2, § 230 Abs. 9 Satz 2). Der Verzicht ist nur mit Wirkung für die Zukunft (= Tag nach Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 analog) zulässig und für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 5 Abs. 4 Satz 3, § 230 Abs. 9 Satz 3). Bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen beschränkt sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit auf die Beschäftigung, für die er ausgesprochen worden ist (vgl. DRV Bund, Auslegungsfrage 2 zum Flexirentengesetz).
Auch selbständig Tätige, die dem Personenkreis der §§ 2, 4 Abs. 2 zuzuordnen sind, haben die Möglichkeit auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 zu verzichten. Die Verzichtserklärung ist von ihnen allerdings gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger abzugeben (§ 5 Abs. 4 Satz 4, § 230 Abs. 9 Satz 4).
Ein wirksamer Verzicht auf Versicherungsfreiheit i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4, § 230 Abs. 9 Satz 2 bis 4 hat folgende versicherungs-, beitrags- und leistungsrechtliche Wirkungen:
- Eintritt von Versicherungspflicht gemäß § 1, § 2 oder § 4 Abs. 2 vom Tag nach Abgabe der Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dem zuständigen Rentenversicherungsträger,
- Beitragspflicht des Versicherten und seines Arbeitgebers gemäß § 168 Abs. 1 oder des selbständig Tätigen gemäß § 169,
- Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d), die sich gemäß § 66 Abs. 3a Satz 1 letzter HS zum 1. 7. eines jeden Jahres rentensteigernd auswirken; dabei sind für die Berücksichtigung zum 1.7 die für das vergangene Kalenderjahr zu ermittelnden Zuschläge an Entgeltpunkten maßgebend (§ 76d, § 66 Abs. 3a Satz 2).