Rz. 2
§ 37 regelt die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte. Dieser Personenkreis kann bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersrente abschlagsfrei beanspruchen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten erfüllt ist. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist vom Kalendermonat nach Vollendung des 62. Lebensjahres zulässig (§ 37 Satz 2). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme haben Versicherte allerdings einen Rentenabschlag von 0,3 % der Monatsrente (§ 64) hinzunehmen, der gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a über eine Minderung des Zugangsfaktors bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) gesteuert wird. Soweit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also vom Kalendermonat nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, beträgt der Rentenabschlag 10,8 % (36 KM vorzeitige Inanspruchnahme x 0,3 % = 10,8 %).
Nach § 37 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung war der abschlagsfreie Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Als Folgeänderung zur Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre wurde die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenanspruch auch für schwerbehinderte Menschen um 2 Jahre vom 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Diese Regelung gilt allerdings ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 236a Abs. 1).
Rz. 3
Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte besteht nach der in § 236a Abs. 1 enthaltenen Vertrauensschutzregelung weiterhin frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme kommt gemäß § 236a Abs. 1 Satz 2 frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht. Die Altersgrenze von 63 Jahren für einen abschlagsfreien Rentenanspruch sowie die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente gelten gemäß § 236a Abs. 2 Satz 1 allerdings nur für vor dem 1.1.1952 geborene Versicherte. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1952 bis 1963 erfolgt grundsätzlich eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren auf 64 Jahre und 10 Monate sowie der Altersgrenze von 60 Jahren auf 61 Jahre und 10 Monate (§ 236a Abs. 2 Satz 2).
Besonderen Vertrauensschutz genießen gemäß § 236a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 Buchst. a Versicherte, die vor dem 1.1.2007 als schwerbehinderte Menschen i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt waren, vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit i. S. v. §§ 2, 3 Abs. 1 ATG vereinbart hatten. Das Gleiche gilt für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (§ 236a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 Buchst. b). Für diese Personenkreise werden die Altersgrenzen von 63 und 60 Jahren nicht angehoben.
Im Übrigen wird für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte hinsichtlich der Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf die Kommentierung zu § 236a verwiesen.