Rz. 6
Die gesetzliche Definition des Versicherungsfalls der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau findet sich in Abs. 2. Danach kommt es (zunächst) darauf an, ob der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr imstande ist, die bisher von ihm ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung, seinen Hauptberuf, auszuüben (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Ist er hierzu nicht mehr in der Lage, begründet dies nicht automatisch den Eintritt des Versicherungsfalls der verminderten Berufsfähigkeit. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Versicherte noch fähig ist, eine wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige Tätigkeit im knappschaftlichen Bereich (Verweisungstätigkeit) zu verrichten, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
Bei dieser Prüfung ist nach Abs. 2 Satz 2 die Lage des Arbeitsmarktes nicht zu berücksichtigen, d. h., es ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der leistungsgeminderte Versicherte eine in Betracht kommende (knappschaftliche) Verweisungstätigkeit innehat oder ob ihm ein entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Da Verweisungstätigkeiten für leistungsgeminderte Beschäftigte im knappschaftlichen Bereich jedoch seit 1983 regelmäßig Schonarbeitsplätze im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, SozR 2600 § 46 Nr. 1; SozR 2200 § 1246 Nr. 86; Nr. 101; BSGE 56 S. 64; vgl. insbesondere auch die Komm. zu § 43) darstellen, die Versicherten, die nicht (mehr) im Bergbau beschäftigt sind, nicht vermittelt werden können (vgl. hierzu Rz. 12), ist bei sog. abgekehrten, d. h. nicht mehr im Bergbau beschäftigten Versicherten regelmäßig von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auszugehen und verminderte Berufsfähigkeit (vorbehaltlich der Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3) i. S. d. Abs. 2 Satz 1 gegeben, auch wenn sie – allein bei Berücksichtigung ihres Restleistungsvermögens – noch eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung im knappschaftlichen Bereich verrichten können.
Soweit Verweisungstätigkeiten im knappschaftlichen Bereich für den Versicherten nicht gegeben sind, weil er für ihn in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten kann oder ihm aus den vorgenannten Gründen der Arbeitsmarkt insoweit praktisch verschlossen ist, liegt verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau vor, wenn nicht eine i. S. v. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus tatsächlich ausgeübt wird (Abs. 2 Satz 3). Insoweit ist also zu berücksichtigen, ob der Versicherte einen entsprechenden Arbeitsplatz außerhalb des Bergbaus innehat.
Rz. 7
Der Hauptberuf ist der Ausgangspunkt und der Maßstab der Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau und nach den gleichen Grundsätzen festzustellen wie der "bisherige Beruf" i. S. d. § 43 Abs. 2 in seiner bis zum 31.12.2000 gelten Fassung (vgl. BSG v. 13.3.1985, 5a RKn 6/84, SozR 2600 § 45 RKG Nrn. 34, 37) sowie i. S. d. § 240 Abs. 2: Danach ist Hauptberuf die vom Versicherten zuletzt nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit im knappschaftlichen Bereich, der dieser mit der Absicht nachgegangen ist, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze oder zum Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit nachzugehen (BSG Urteil v. 22.3.1988, 8/5a RKn 9/86).
Da die Rente nach § 45 das Risiko absichern soll, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung seine knappschaftliche Beschäftigung nicht mehr ausüben kann, kommt als Hauptberuf nur eine knappschaftliche Tätigkeit in Betracht. Nur versicherungspflichtig ausgeübte Arbeiten sind dabei von Bedeutung (BSGE 17 S. 31). Bei nacheinander verrichteten unterschiedlichen knappschaftlichen Arbeiten stellt die Beschäftigung den Hauptberuf und damit den Maßstab für die Beurteilung des Versicherungsfalls der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau dar, die für das knappschaftliche Erwerbsleben die eigentlich prägende Tätigkeit war und von der sich der Versicherte nicht erkennbar gelöst hat (BSG, Urteil v. 27.6.1973, 5 RKn 28/71). Hat der Versicherte eine knappschaftliche Tätigkeit freiwillig und endgültig aufgegeben, kommt eine Lösung von diesem Beruf in Betracht, so dass er nicht mehr den Hauptberuf i. S. d. § 45 bildet.
Eine Lösung von einem zuvor ausgeübten (knappschaftlichen) Beruf liegt jedoch nur dann vor, wenn sich der Versicherte nachfolgend einer anderen knappschaftlichen Tätigkeit zugewandt hat, die dann möglicherweise als Hauptberuf heranzuziehen ist. Eine Lösung von einem knappschaftlichen Beruf ist hingegen nicht gegeben, wenn der Versicherte nachfolgend Arbeiten außerhalb des knappschaftlichen Bereichs oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (BSG, Urteil v. 20.1.1976, 5/12 RJ 132/75). Gleiches gilt, wenn die bisherige knappschaftliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und anschließend eine im Vergleich zur bisherigen Beschäftigung wirtschaftlich geringerwertige Täti...