2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen
Rz. 8
Ein Anspruch auf Vollwaisenrente (vgl. zur Höhe der Rente Rz. 27 ff.) besteht für Kinder des verstorbenen Versicherten (vgl. Rz. 4) sowie die ihnen gleichgestellten Personen gemäß Abs. 3 (vgl. Rz. 10), wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (vgl. Rz. 9a) und – nach dem Tode des Versicherten – kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden ist (Rz. 9).
2.2.2 Kein unterhaltspflichtiger Elternteil (Nr. 1)
Rz. 9
Im Unterschied zur Halbwaise hat die Vollwaise i. S. d. Gesetzes keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr; ob noch ein Elternteil lebt, ist unerheblich, wenn jedenfalls eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung dieses Elternteils gegenüber dem Kind dem Grunde nach nicht (mehr) besteht. Ob eine solche Unterhaltsverpflichtung besteht, richtet sich nach §§ 1601ff. BGB bzw. den maßgeblichen Normen des im Einzelfall anzuwendenden ausländischen Rechts. Im Übrigen gelten die Erläuterungen in Rz. 6 entsprechend. Ein uneheliches Kind, dessen Vater unbekannt ist und auch nicht mit Aussicht auf Erfolg ermittelt werden kann, ist demnach – nach dem Tode der Mutter – Vollwaise, weil es keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat (vgl. BSG, SozR 5 § 1269 Nr. 2). Der Anspruch auf Vollwaisenrente wird auch nicht dadurch berührt, dass nach Beginn des Rentenanspruchs ein erneutes Eltern-Kind-Verhältnis (z. B. durch Adoption) begründet wird und hierdurch Unterhaltsverpflichtungen dem Kind gegenüber entstanden sind (Abs. 6; vgl. auch BSG, SozR 2200 § 1292 Nr. 1 und 2).
2.2.3 Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (Nr. 2)
Rz. 9a
Ebenso wie die Halbwaisenrente setzt auch der Anspruch auf Vollwaisenrente die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den zuletzt verstorbenen Versicherten voraus. Es gelten deshalb zunächst die Ausführungen zu Rz. 7. Für den Anspruch auf Vollwaisenrente ist nicht erforderlich, dass beide Elternteile, d. h. auch der zuerst verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt und die Waise bis zum Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils bereits Halbwaisenrente bezogen hat. Anspruch auf Vollwaisenrente besteht auch dann, wenn der vorverstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hatte, sondern nur der zweitverstorbene Elternteil. Haben beide Elternteile die allgemeine Wartezeit zurückgelegt, kann die Waise nach dem Tod des Zweitverstorbenen Vollwaisenrente aus der Versicherung jeden Elternteils beanspruchen. Es besteht jedoch nach § 89 Abs. 3 nur Anspruch auf eine Rente, wobei die – unter Berücksichtigung der von den jeweiligen Elternteilen erworbenen persönlichen Entgeltpunkte – höchste Rente zu leisten ist (§ 89 Abs. 3 i. V. m. § 66 Abs. 2 Nr. 3).