Rz. 10
Eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1). Haben mehrere Elternteile i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I das Kind erzogen, kann die Berücksichtigungszeit nur einem Elternteil zugeordnet werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2). Hinsichtlich der Zuordnung von Berücksichtigungszeiten wird insoweit auf die Komm. zu § 56 Abs. 2 verwiesen.
Ergänzend hierzu ist bei der Zuordnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und gemeinsamer Erziehung eines Kindes durch ein Elternpaar (z. B. durch die leibliche Mutter und den leiblichen Vater) das sog. Koppelungsgebot zu beachten. Nach § 56 Abs. 2 Satz 3 können die Eltern eines Kindes durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung die Zuordnung der Berücksichtigungszeit zu einem Elternteil bestimmen. Während einer laufenden Berücksichtigungszeit ist die Abgabe einer solchen Erklärung wiederholt zulässig, sodass die Eltern diese grundsätzlich bei Beachtung der in § 56 Abs. 2 Satz 4 bis 7 festgelegten Regelungen beliebig untereinander aufteilen können. Abweichend von diesem Grundsatz kann eine Berücksichtigungszeit, die zeitlich parallel zu einer Primär-Kindererziehungszeit i. S. v. § 56 Abs. 5 Satz 1 verläuft, nur dem Elternteil zugeordnet werden, bei dem die Primär-Kindererziehungszeit anzurechnen ist (Koppelungsgebot). Der Geburtsmonat ist in diesen Fällen dem Elternteil zuzuordnen, bei dem der erste Kalendermonat mit Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis ist es aufgrund des Koppelungsgebotes nicht zulässig, dass die Eltern bei gemeinsamer Erziehung ihres Kindes für Zeiten einer laufenden Primär-Kindererziehungszeit (§ 56 Abs. 5 Satz 1) für das gleiche Kind eine abweichende übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung einer zeitgleich verlaufenden Berücksichtigungszeit abgeben.
Rz. 10a
Bei Tod eines Kindes im Geburtsmonat ist die Berücksichtigungszeit grundsätzlich der leiblichen Mutter zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn das Kind bereits unmittelbar nach der Geburt verstorben ist oder sich im Geburtsmonat ausschließlich in stationärer Behandlung befunden hat. Dies gilt nicht, wenn das Kind in dieser Zeit nachweislich von einem anderen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3) erzogen worden ist oder eine abweichende übereinstimmende Erklärung i. S. v. § 56 Abs. 2 Satz 3 vorliegt. Das Koppelungsgebot gilt ausschließlich für die Zeit einer laufenden Primär-Kindererziehungszeit (§ 56 Abs. 5 Satz 1) und nicht für eine ggf. zu berücksichtigende Verlängerungszeit i. S. v. § 56 Abs. 5 Satz 2, die einem Elternteil bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder in deren ersten 3 Lebensjahren anzurechnen ist.