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Jansen, SGB VI § 58 Anrechnungszeiten / 2.1.7 Rentenbezug mit Zurechnungszeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)

Heidrun Brettschneider
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Rz. 52

Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt worden sind; das Gleiche gilt für die vor dem Rentenbeginn liegende Zurechnungszeit. Durch diesen Anrechnungszeitentatbestand sollen bei Berechnung von Folgerenten versicherungsrechtliche Lücken geschlossen werden, die aufgrund des vorzeitigen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente oder einer Erziehungsrente entstanden sind. Neben der eigentlichen Rentenbezugszeit, die parallel zu einer anrechenbaren Zurechnungszeit verläuft, ist auch die vor dem Rentenbeginn liegende Zurechnungszeit als Anrechnungszeit anzuerkennen.

Eine Zurechnungszeit kann in folgenden Fällen vor dem Beginn einer Erwerbsminderungsrente/Erziehungsrente liegen:

  • bei verspäteter Antragstellung (§ 99 Abs. 1 Satz 2),
  • bei Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben vor dem Beginn einer Erwerbsminderungsrente,
  • bei Bewilligung von Renten auf Zeit (§ 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2).
 
Praxis-Beispiel

Der am 3.10.1955 geborene Versicherte A hat ab 1.8.2021 einen Anspruch auf Regelaltersrente (§ 235) als Vollrente wegen Alters und weist folgenden vollständigen Versicherungsverlauf nach:

 
1.4.1963 – 31.7.1972 Schulausbildung
1.8.1972 - 31.1.2004 versicherte Beschäftigung
15.2.2005 Eintritt von voller Erwerbsminderung auf Zeit
1.9.2005 – 31.8.2008 Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, bei der die Zeit vom 15.2.2005 bis zum 2.10.2015 als Zurechnungszeit (§ 59 Abs. 1 und 2 SGB VI i. d. F. bis 30.6.2014) berücksichtigt worden ist
1.9.2008 – 31.7.2021 versicherte Beschäftigung

Lösung:

Bei Berechnung der ab 1.8.2021 zu leistenden Regelaltersrente sind Anrechnungszeiten...

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