Rz. 9
Bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe ist grundsätzlich ein Versorgungsausgleich nach den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG; bis zum 31.8.2009 gemäß § 1587b BGB) durchzuführen. Das Gleiche gilt bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern aufzuteilen.
Nach§ 5 Abs. 1 und 2 VersAusglG hat der zuständige Rentenversicherungsträger den jeweiligen Ehezeitanteil in Form von Entgeltpunkten, des Rentenbetrags sowie eines korrespondierenden Kapitalwerts zu ermitteln, der sich am Ende der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit als Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ergeben würde (§ 109 Abs. 6). Dabei ist für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich die unmittelbare Bewertung i. S. v. § 39 VersAusglG maßgebend, und zwar sowohl für Rentenanwartschaften als auch für laufende Renten (§§ 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 41 Abs. 1 VersAusglG).
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 14.10.1981, IVb ZB 504/80; Beschluss v. 11.4.1984, IVb ZB 876/80) könnten allerdings anstelle der Entgeltpunkte aus einer fiktiv berechneten Regelaltersrente ausnahmsweise auch die Entgeltpunkte einer tatsächlich bezogenen Rente der Berechnung des Ehezeitanteils zugrunde gelegt werden, wenn diese Rente als die "endgültig bezogene Rente" angesehen werden kann. Bezieht ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist der Ehezeitanteil grundsätzlich auf der Grundlage einer fiktiven Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu ermitteln (§ 109 Abs. 6). Eine in der Erwerbsminderungsrente enthaltene Zurechnungszeit ist bei Ermittlung des für den Versorgungsausgleich relevanten Ehezeitanteils in diesen Fällen gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Abweichend hiervon könnten aber auch die Entgeltpunkte aus der tatsächlich bezogenen Erwerbsminderungsrente der Ermittlung des Ehezeitanteils zugrunde zu legen sein, wenn es sich hierbei um eine auf Dauer angelegte Rentenzahlung handelt, die voraussichtlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu leisten ist. In diesen Fällen sind die Ehezeit-Entgeltpunkte aus der Berechnung der fiktiven Regelaltersrente mit den Ehezeit-Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Erwerbsminderungsrente zu vergleichen. Die jeweils höhere Anzahl an Entgeltpunkten ist der Berechnung des Ehezeitanteils für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss v. 13.3.1985, IVb ZB 169/82, sowie Entscheidung in FamRZ 1989 S. 723). Soweit in der tatsächlich bezogenen Erwerbsminderungsrente eine Zurechnungszeit (§§ 59, 253a) enthalten ist, werden die dafür anzurechnenden Entgeltpunkte bei der Vergleichsberechnung bis zum Ende des Berechnungszeitpunkts i. S. v. § 5 Abs. 2 VersAusglG (Ende der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt.