Rz. 34
Die mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) eingefügten weiteren Sätze (Sätze 2 ff.) werden aufgrund Art. 2e des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) erst mit Wirkung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Aufgrund der pandemischen Lage hat sich die Umsetzung in der Praxis der Träger insbesondere im Bereich der Programmierung um einige Monate verschoben, sodass das auf den 1.1.2022 festgelegte Inkrafttreten dieser Regelung (vgl. Art. 28 Abs. 7 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze) um ein Jahr auf den 1.1.2023 verschoben worden ist. Nur so konnte gewährleistet werden, dass dem Rechtsanspruch der Antragsteller auf einen digitalen Antrag Rechnung getragen werden kann. Durch die Verschiebung des Einsatztermins wird die Einführung eines stabilen und benutzerfreundlich ausgestalteten elektronischen Verfahrens nach einer Pilotierungsphase gewährleistet (so ausdrücklich BT-Drs. 19/29893 S. 35).
Rz. 35
Die Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass das papiergebundene Antragsverfahren zur Feststellung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden soll (vgl. BT-Drs. 19/19037 S. 52).
Rz. 36
Sinn der Regelungen ist die Verfahrensbeschleunigung. Das Verfahren zur elektronischen Datenübertragung gilt dabei auch für den Widerruf eines Antrages. Bei den Vorschriften handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (BR-Drs. 2/20 S. 106).
Rz. 37
Satz 2 postuliert daher künftig die Pflicht, den Antrag auf Befreiung elektronisch bei der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung zu stellen.
Rz. 38
Satz 3 verpflichtet die Versorgungseinrichtung zur Datenübertragung – also zu digitalen Weiterleitung – des Antrags an die Träger der Rentenversicherung. Die Versorgungseinrichtungen werden insoweit in die Pflicht genommen. Die Versorgungseinrichtung müssen die für die Entscheidung über den Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 entscheidungsrelevanten Informationen mit übersenden; hierzu zählen die Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und die Mitteilung über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge. Die Versorgungseinrichtungen haben dies unverzüglich zu veranlassen; also ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB.
Rz. 39
Satz 4 begründet eine Mitteilungspflicht des Trägers der Rentenversicherung, der seine Entscheidung in Textform dem Antragsteller sowie in digitalen Form der berufsständischen Versorgungseinrichtung mitzuteilen hat.
Rz. 40
Satz 5 stellt zugunsten des Antragstellers klar, dass der Eingang des Antrags bei der Versorgungseinrichtung maßgeblich für die Fristwahrung nach Abs. 4 ist. Es kommt daher nicht auf den Zeitpunkt der Weiterleitung des Antrags von der Versorgungseinrichtung an die Deutsche Rentenversicherung an.
Rz. 41
Satz 6 beinhaltet die verfahrensrechtliche Regelung, dass der Datenaustausch zwischen Versorgungseinrichtung und Rentenversicherung über die Annahmestelle der Versorgungseinrichtung stattzufinden hat.
Rz. 42
Satz 7 letztlich regelt das Nähere zum Verfahren und zu den Datensätzen; diese sollen die Beteiligten in gemeinsamen Grundsätzen festlegen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind(vgl. BT-Drs. 19/19037 S. 52).