Rz. 3
Der aktuelle Rentenwert (West/Ost) ist zum 30.6.2005 mit 26,13 EUR bzw. 22,97 EUR festgesetzt worden und blieb damit seit Juli 2003 – nach erneuter Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 (vgl. Gesetz v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3014) – unverändert. Dieser Betrag galt aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 v. 6.6.2005 (BGBl. I S. 1578) i. V. m. §§ 255 e, 255f auch über den 30.6.2005 hinaus bis zum nächsten Anpassungstermin (1.7.2006) weiter (vgl. zu den Nullrunden 2004, 2005 auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 12.7.2021, Anm. 2.4 und 2.5).
Ab 1.7.2006 kam es aufgrund des Gesetzes über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1.7.2006 (Art. 1 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 v. 15.6.2006, BGBl. I S. 1304) ebenfalls zu keiner Rentenanpassung.
Die Renten wurden erst wieder ab 1.7.2007 durch Anhebung des bisherigen aktuellen Rentenwerts (West/Ost) von 26,13 EUR auf 26,27 EUR bzw. 22,97 EUR auf 23,09 EUR erhöht (vgl. Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 v. 14.6.2007, BGBl. I S. 1113); vgl. zu den Rentenanpassungen ab 2008 unter Rz. 6 ff. Rentenanpassungen im Überblick).
Soweit zum 1.7.2010 keine Erhöhung stattfand, handelte es sich gleichwohl um eine Rentenanpassung i. S. d. § 65, und zwar im Sinne einer "Nullanpassung". Auf der Grundlage der maßgebenden Anpassungsfaktoren hätte der aktuelle Rentenwert zum 1.7.2010 um 2,1 % auf 26,63 EUR vermindert werden müssen. Dies verhinderte jedoch die Schutzklausel des § 68a i. V. m. § 255e Abs. 5 (in der damals gültigen Fassung). Nach § 68a Abs. 1 Satz 1 vermindert sich abweichend von § 68 der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert (vgl. zur Nullanpassung auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 12.7.2021, Anm. 2.8).
Zwischen 2011 und 2018 war bei der Rentenanpassung im Übrigen § 68a Abs. 3 i. V. m. § 255g Abs. 2 i.d.F bis 21.4.2015 zu berücksichtigen. Die seit 2005 unterbliebenen Minderungswirkungen der Rentenanpassungsformel (Ausgleichsbedarf) wurden dadurch abgebaut, indem der aktuelle Rentenwert jeweils nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor angehoben wurde (GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 12.7.2021, Anm. 2.9 und 2.10).
Nach der Rentenanpassungsformel hätte sich zum 1.7.2021 rechnerisch ein aktueller Rentenwert von 33,08 EUR ergeben, damit hätte sich der aktuelle Rentenwert um 3,25 % vermindert; dies wurde durch die Schutzklausel des § 68a Abs. 1 Satz 1 vermieden, sodass der aktuelle Rentenwert zum 1.7.2021 unverändert mit 34,19 EUR gegenüber dem Vorjahr fortgeschrieben und festgesetzt wurde. Die durch die Anwendung der Schutzklausel unterbliebene Minderungswirkung der Rentenanpassungsformel ist aufgrund der Sonderregelung des § 255g Satz 2 nicht mit späteren Rentenerhöhungen zu verrechnen (vgl. auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 12.7.2021, Anm. 2.11); Aussetzung des sog. Nachholfaktors. Die betroffenen Rentenbezieher haben daher keine Rentenanpassungsmitteilung erhalten (§ 118a).