Rz. 6

Die Rentenanpassung verfolgt den Zweck, die Renten an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Werden Renten aus anderen Gründen erhöht, insbesondere wenn die Erhöhung aus der Ermittlung weiterer Entgeltpunkte resultiert, handelt es sich nicht um eine Rentenanpassung im rechtstechnischen Sinne des § 65 (BSG, Urteil v. 20.7.2005, B 13 RJ 17/04 R, Rz. 23). Das Ausmaß der Rentenanpassung wird unmittelbar durch die Veränderung des aktuellen Rentenwerts bestimmt. Die Regelung ist Bestandteil der Regelungen, mit denen die Zielsetzung einer gleichgewichtigen Entwicklung von Renten und verfügbaren Arbeitnehmereinkommen verwirklicht wird (BT-Drs. 11/4124 S. 169 – vorgesehen noch in § 64).

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