1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift regelt, wie die persönlichen Entgeltpunkte (vgl. Rentenformel in § 64) für den Monatsbetrag der Rente zu ermitteln sind (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 169 – vorgesehen noch in § 65). Das BSG hat dabei die Rentenberechnung mittels Entgeltpunkte einmal zutreffend als "Kunstwährung" bezeichnet (BSG, Urteil v. 16.5.2006, B 4 RA 22/05 R, Rz. 13; die dort vertretene Rechtsauffassung hat das BSG durch den 13. Senat allerdings verworfen; BSG, Beschluss v. 26.6 2008, B 13 R 9/08 S).
Rz. 3
Abs. 1 beinhaltet die Anordnung der Summierung aller persönlichen Entgeltpunkte. Abs. 2 regelt die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte in Abhängigkeit von der jeweiligen Rentenart. Abs. 3 ordnet die Verhältnisbildung bei der Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte bei Teilrenten im Abgleich zur Vollrente an. Abs. 3a legt den Zeitpunkt der Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d) fest. Abs. 4 letztlich sieht eine Regelung im Wege einer Rückrechnung zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei teilweise zu leistenden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor.
1.2 Normzweck
Rz. 4
Alle Regelungen in § 66 dienen durch ihre verfahrenstechnischen Regelungen zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte dem einen Zweck, das Äquivalenzprinzip sicherzustellen, so wie es der Gesetzgeber schon in § 63 Abs. 1 niedergelegt hat (vgl. insoweit Komm. zu § 63); das wird insbesondere durch die Anordnung der Summenbildung erreicht, in dem alle in Abs. 1 Satz 1 genannten Summanden, die durch Addition "die Summe der EP" ergeben, berücksichtigt werden, soweit ein Versicherter sie in seinem Versichertenleben erfüllt hat (vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 20.3 2013, B 5 R 2/12 R, Rz. 14; Gegenstand war hier insbesondere die Besitzschutzregel des § 88 Abs. 2 Satz 1). Gerade die in § 66 geregelten persönlichen Entgeltpunkte machen daher deutlich, dass sich die Rentenhöhe wesentlich aus dem Lebenslauf des jeweiligen Rentners ergibt (Lilge, WzS 2016 S. 3, 4). Die Vorschrift zielt mit ihren konkretisieren Regelungen auch auf die Ermittlung des Monatsbeitrags – so wie er in § 64 vorgegeben wird – ab (vgl. auch Komm. zu § 64).
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 5
Vorgängervorschriften im engeren Sinne existieren nicht; im weiteren Sinne finden sich in § 1258 RVO, § 35 AVG, § 56 RKG Regelungen zur Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 6
§ 66 wird durch die Vorschriften im Dritten Titel – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte – §§ 70 bis 76f, 256 bis 264b, durch die Vorschriften zum Zugangsfaktor §§ 77, 264d und durch die Vorschriften zur Ermittlung von Zuschlägen bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten gemäß der §§ 78, 78a, 264c ergänzt (vgl. GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 1.1). Vgl. zur knappschaftlichen Rentenversicherung §§ 80, 81, 85 und zu persönlichen Entgeltpunkten (Ost) § 254b. Weitere korrespondierende Vorschriften sind § 42 Abs. 2 mit seiner Regelung zum Hinzuverdienst bei Teilrenten und § 34 Abs. 3, der einen Anspruch auf Teilrente bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze regelt. Weiter ist § 76d bei Abs. 3a zu berücksichtigen, der die Reglungen über die Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters beinhaltet. Außerdem ist auch die Bestandsschutzregelung in § 88 Abs. 2 S. 1 zu beachten.
1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 7
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 66 erfassen. Die GRA der DRV zu § 66 hat den Stand 12.4.2023 (i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023) und ist unter folgender Adresse online abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0066.html (zuletzt abgerufen am 4.3.2024).