Rz. 41
Der zum 1.7.2017 durch das Flexirentengesetz neu eingefügte Abs. 3a ist eine Folgeregelung zur Versicherungsfreiheit bei Vollrenten wegen Alters. Sah § 5 Abs. 4 Nr. 1 in der bis 31.12.2016 gültigen Fassung noch eine Versicherungsfreiheit grundsätzlich für die Bezieher einer Vollrente wegen Alters vor – bisher bestand daher nur bei Bezug einer Teilrente Versicherungspflicht –, hat der Gesetzgeber die Vorschrift grundlegend geändert. Ab dem 1.1.2017 werden auch Bezieher einer vorzeitigen Vollrente versicherungspflichtig. Die Versicherungsfreiheit tritt daher erst ein, wenn eine Vollrente wegen Alters ab Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird (vgl. BT-Drs. 18/9787 S. 30).
2.4.1 Grundsatzregelung (Satz 1)
Rz. 42
Nach Satz 1 werden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1.7. berücksichtigt.
Rz. 42a
Maßgebliche Bezugsvorschrift ist insoweit § 76d, die die für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters maßgeblichen Regelungen enthält.
Rz. 43
Zentraler Regelungsgegenstand von Satz 1 ist die Bestimmung des Zeitpunktes, wann Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters nach § 76d berücksichtigt werden. Satz 1 legt insoweit zunächst den Beginn der Berücksichtigung fest; die Berücksichtigung erfolgt frühestens mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze. Eingeschlossen ist der Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Außerdem beinhaltet Satz 1 auch die Regelung über die Fortschreibung; nämlich danach jährlich zum 1. Juli.
2.4.2 Bezugszeitraum – vergangenes Kalenderjahr (Satz 2)
Rz. 44
Für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli sind nach Satz 2 die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend. Diese Regelung hat der Gesetzgeber ausdrücklich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eingefügt; bei der jährlichen Berücksichtigung kann der Träger der Rentenversicherung daher auf die bereits vorliegenden Zuschläge an Entgeltpunkten des Vorjahres zurückgreifen (vgl. BT-Drs. 18/9787 S. 42; GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 6).
Rz. 45
Zuschläge sind dabei nur insoweit zu ermitteln, als entsprechende Beiträge für das dem 1. Juli vorhergehende Kalenderjahr gezahlt wurden und diese noch nicht zu Zuschlägen geführt haben. Wird die Regelaltersgrenze daher im Januar eines Jahres erreicht, können zum 1. Juli desselben Jahres keine Zuschläge für das vorhergehende Kalenderjahr berücksichtigt werden. Diese Zuschläge wurden allesamt schon mit Ablauf des Kalendermonats berücksichtigt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; Zuschlägen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze jährlich zum 1. Juli zu berücksichtigen sind, kann nach § 77 Abs. 2 Satz 4 ein erhöhter Zugangsfaktor (größer als 1,0) zugeordnet werden (vgl. insgesamt bei GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 6).
2.4.3 Zuschlägen nach § 76d – Rechtslage bis zum 30.6.2017
Rz. 46
Zur Rechtslage der Berücksichtigung von Zuschlägen nach § 66 Abs. 3 Satz 2 in der bis 30.6.2017 gültigen Fassung i. V. m. § 76d vgl. GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 6.1.