Rz. 2
Der aktuelle Rentenwert ist der Teil der Rentenformel (vgl. §§ 64, 254b), der die Rentendynamik bewirkt. Das bezieht sich zum einen auf die aktuelle Bewertung der während des gesamten "Versicherungslebens" erworbenen persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 66) und zum anderen auf die Anpassung der bereits laufend gezahlten Renten zum 1. Juli eines jeden Jahres (§ 65). Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts wird neben der Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung – im Unterschied zum früheren Recht – auch ein Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt (vgl. Rz. 1).
Rz. 3
Der aktuelle Rentenwert entspricht der monatlichen Regelaltersrente der allgemeinen Rentenversicherung (bisher Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung, vgl. Rz. 1), wenn für ein Kalenderjahr Beiträge nach einem Durchschnittsverdienst gezahlt wurden, und wird jeweils durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates (vgl. § 69) neu bestimmt. Der jeweils neue aktuelle Rentenwert gilt für Rentenfälle, die in der Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres eintreten.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 beinhaltet die Definition des Begriffs des aktuellen Rentenwerts, legt in Abs. 1 Satz 2 den Wert für das Jahr 2005 fest und beinhaltet in Abs. 1 Satz 3 die wesentlichen Veränderungsfaktoren, Abs. 2 setzt den Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter fest, Abs. 3 den Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes, Abs. 4 regelt den Nachhaltigkeitsfaktor als Element der Rentenformel, Abs. 5 beinhaltet die Formel zur Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts und Abs. 7 regelt die Datenquellen und die Art und Weise der Datenerhebung für die Rentenanpassung.
Rz. 5
Abs. 6 enthielt ursprünglich die Regelungen zur Garantie gegen Rentenkürzungen, die sich nunmehr in § 68 a Abs. 1 Satz 1 befinden und der den zum 1.3.2007 entfallenen Abs. 6 abgelöst hat.
Rz. 6
Erwähnenswert ist noch, dass in § 68 Abs. 3 Satz 3 i. d. F. bis 30.12.2000 ursprünglich auch der Begriff der Standardrente geregelt war. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde die Begriffsdefinition der Standardrente in § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 überführt (BT-Drs. 14/5146 S. 30) und findet sich aktuell seit dem 1.1.2019 in § 154 Abs. 3a Satz 3; geändert durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016).