0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 69 Abs. 1 ist am 1.1.1992, Abs. 2 bereits am 1.1.1991 in Kraft getreten (damit das vorläufige Durchschnittsentgelt für 1992 rechtzeitig bestimmt werden konnte).
Die Vorschrift ist geändert worden
- durch Art. 7 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.7.2001 (Abs. 2 Nr. 2) bzw. 1.1.2003 (Abs. 2 Nr. 1). Die Wörter "Deutsche Mark" wurden jeweils durch "Euro" ersetzt;
- durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) mit Wirkung zum 12.12.2006. In Abs. 2 Satz 1 ist "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch den neuen Begriff "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt worden (Folgeänderung zu § 68);
- durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.3.2007. Nach dem Wort "Rentenwert" wurde "und den Ausgleichsbedarf" eingefügt. "Zur Transparenz und Rechtssicherheit wird der Ausgleichsbedarf künftig in der jeweiligen Verordnung zur Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts ausgewiesen" (vgl. BT-Drs. 16/3794 S. 35);
- mit Wirkung zum 1.1.2012 durch Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057). In Abs. 1 Satz 1 ist "bis zum 30.6. des jeweiligen Jahres" eingefügt und Satz 2 gestrichen worden. Die weitere Änderung betrifft Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und beinhaltet eine redaktionelle Klarstellung dahingehend, dass sich jede Lohnerhöhung in der Fortschreibung widerspiegelt.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 22.12.2011 ab 1.1.2012.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Rentenberechnung (§ 64) erforderlichen Rechengrößen festzulegen.
Rz. 3
Nach Abs. 1 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1.7. eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30.6. des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
Rz. 4
Abs. 2 beinhaltet weiter die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, die für die Bestimmung des für die Rentenberechnung maßgeblichen Durchschnittsentgelts des vergangenen Kalenderjahres – Satz 1 Nr. 1 – und des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das folgende Kalenderjahr – Satz 1 Nr. 2 – festzulegen hat. Abs. 2 Satz 2 legt den Zeitpunkt der Bestimmung dieser Rechengrößen fest.
1.2 Normzweck
Rz. 5
Die Vorschrift regelt anders als im alten Recht, dass die in § 69 niedergelegten Rechengrößen zur Rentenberechnung durch Rechtsverordnung bestimmt werden können (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 169 – vorgesehen noch in § 68). Die bis dahin geübte Rechtspraxis bis zum Jahr 1991 war, dass die Rentenanpassung durch entsprechende Anpassungsgesetze umgesetzt wurde. § 69 dient daher letztlich der Verfahrensvereinfachung.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 6
Vorgängerschriften zu § 69 bestehen nicht, da bis zum Jahr 1991 die Rentenanpassung durch Gesetz vorgenommen wurde; vgl. insoweit § 1272 Abs. 1 RVO, § 49 Abs. 1 AVG und § 71 Abs. 1 RKG.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 7
Korrespondierende Vorschriften finden sich in § 255b (i. d. F. v. 17.7.2017 gültig bis 30.6.2024), der die gleichartige Verordnungsermächtigung für die Bestimmung des maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) beinhaltet. § 255g beinhaltet eine Sonderregelung zur Festlegung des Ausgleichsbedarfs für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.6.2026 (zu weiteren flankierenden Regelungen vgl. GRA der DRV zu § 69 SGB VI, Stand: 23.1.2018, Abschn. 1.1); § 255g ist jedoch vorzeitig aufgehoben worden (vgl. Rz. 19a). Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird zum 1.7.2024 die vollständige Rentenangleichung Ost und West erreicht, sodass ab dann ein einheitlicher Rentenwert gilt; vgl. Komm. zu §§ 254b, 254d, 255a, 255c und 255d. Alle übergangsrechtlichen Vorschriften zur Rentenangleichung sind zum 1.7.2024 außer Kraft gesetzt worden. Für die Jahre bis 2024 hat die Bundesregierung die Sonderregelung des § 228b zu beachten.
1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 8
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 69 erfassen. Die GRA der DRV zu § 69 hat den Stand 23.1.2018 i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011, in Kraft getreten am 1.1.2012 und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden. Die GRA ist aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes überarbeitet worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Ermächtigung für den aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf (Abs. 1)
Rz. 9
Abs. 1 ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahre...