Rz. 20
Deutsche i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG werden durch Abs. 1 Satz 2 insoweit bevorzugt, als für sie auch dann eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben; auch ohne ausdrückliche Erwähnung gilt diese Regelung, wenn ein Wohnsitz i. S. d. § 30 Abs. 3 SGB I begründet wurde. Dabei entscheidet allein die Staatsangehörigkeit über die Zulassung zur freiwilligen Versicherung aus dem Ausland (Dankelmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 7 Rz. 49).
Rz. 21
Nichtdeutsche (Ausländer oder Staatenlose) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (das war gesetzgeberisch beabsichtigt, vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 152). Der Ausschluss von Ausländern ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG, Urteil v. 15.3.1978, 1/5 RJ 136/76; im Anschluss an BSG, Entscheidung v. 1.7.1959, 4 RJ 239/57; BSG, Entscheidung v. 20.11.1959, 1 RA 74/58; BSG, Entscheidung v. 16.2.1961, 3 RJ 20/60; so auch die Literatur, vgl. stellv. Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, 06/17, § 7 Rz. 29). Ausnahmen ergeben sich aber aus § 232und §§ 7 ff. WGSVG, dem EG-Koordinierungsrecht (EGV 883/2004) und den Sozialversicherungsabkommen (vgl. hierzu näher GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 4.1; vgl. auch nachfolgende Übersicht). Die Sozialversicherungsabkommen folgen dabei regelmäßig der Struktur des europäischen Koordinierungsrechts.
Rz. 22
Aufgrund der Regelungen in der EGV 883/2004 und der EGV 987/2009 – insbesondere Art. 14 Abs. 4 i. V. m. Art. 5 Buchst. b EGV 883/2004 – gilt dies für die nachfolgend aufgeführten Länder:
- Belgien,
- Dänemark,
- Estland,
- Finnland,
- Frankreich,
- Griechenland,
- Großbritannien und Nordirland,
- Republik Irland,
- Island,
- Italien,
- Lettland,
- Litauen,
- Luxemburg,
- Liechtenstein,
- Malta,
- Niederlande,
- Norwegen,
- Österreich,
- Polen,
- Portugal,
- Schweden,
- Slowakei,
- Slowenien,
- Spanien,
- Tschechien,
- Ungarn,
- Zypern.
Rz. 23
Dies gilt auch für eine Versicherungspflicht nach britischem Recht in den Fällen, in denen die VO (EG) Nr. 883/2004 nach Maßgabe des Art. 30 Brexit-Abkommen weiterhin anzuwenden ist; das Europarecht findet darüber hinaus auch weiterhin in diesen Fällen Anwendung (vgl. GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Brexit-Abkommen, Stand: 13.10.2021; vgl. auch GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 4.1). Darüber hinaus ist nach Art. 6 Buchst. b Protokoll KSS zum HKA die Versicherungspflicht nach britischem Recht für Zeiträume ab 1.1.2021 der Versicherungspflicht nach deutschem Recht grundsätzlich gleichgestellt. Nach Anhang KSS-6, Deutschland, Nr. 2 HKA ist die freiwillige Versicherung nach § 7 jedoch ausdrücklich auch dann zulässig, wenn Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU oder des Vereinigten Königreichs besteht (GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 2.2).
Rz. 24
Bei den Ländern, die mit Deutschland durch ein Sozialversicherungsabkommen auch im Bereich der Rentenversicherung verbunden sind, handelt es sich u. a. um:
- Australien,
- Bosnien-Herzegowina,
- Israel,
- Japan,
- Kanada,
- Korea,
- Kroatien,
- Mazedonien,
- Schweiz,
- Serbien und Montenegro,
- USA
- u. a.
Rz. 25
Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem einschlägigen Vertragspartner immer alle Sozialversicherungszweige umfassen. Teilweise bestehen auch Sozialversicherungsabkommen, die sich nur auf Teile des Sozialversicherungsrechts erstrecken und daher das Rentenrecht unberücksichtigt lassen. Es gibt auch Abkommen (so z. B. mit den USA), die ausschließlich das Rentenrecht regeln. Die aktuell gültigen Sozialversicherungsabkommen – einschließlich der Sozialversicherungszweige, für die sie abgeschlossen wurden – können abgerufen werden über die Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter: https://www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/International/Sozialversicherungsabkommen/sozialversicherungsabkommen.html oder auch über die Website Deutsche im Ausland (DIA): https://www.deutsche-im-ausland.org/absicherung-und-finanzen/sozialversicherung-im-ausland/sozialversicherungsabkommen.html (zuletzt abgerufen am 4.3.2024).