2.2.1 Ermittlungsgrundsätze – Beginn und Ende (Satz 1)
Rz. 18
Abs. 2 regelt den Beginn und das Ende des belegungsfähigen Gesamtzeitraums in Abhängigkeit von der zu berechnenden Rentenart.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginnt mit der Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten und endet entweder
- mit dem Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente; das gilt für sämtliche Altersrenten (§§ 35ff., §§ 235 ff.), für Renten wegen voller Erwerbsminderung, die auf der Wartezeit von 20 Jahren beruhen (§ 43 Abs. 6, § 75 Abs. 3) und für Erziehungsrenten (§ 47), oder
- mit Eintritt der Erwerbsminderung bei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2000 wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) oder bei den Renten an Bergleute (§§ 43, 45, 239 ff.), oder
- mit dem Tod des Versicherten bei Hinterbliebenenrenten (§§ 46, 48).
Rz. 19
Dabei markiert das Ende des Zeitraums der Rentenzahlbeginn i. S. d. § 99 (BSG, Urteil v. 25.11.2008, B 5 RJ 15/04 R). Es kommt daher nicht auf die Entstehung des Stammrechts an (so aber noch die ältere Rechtsprechung des BSG, die insoweit obsolet ist; BSG, Urteil v. 18.10.2005, B 4 RA 43/03 R; vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 72 SGB VI, Stand: 20.7.2015, Anm. 3).
Rz. 20
Bei der innerstaatlichen Berechnung der Rente nach dem europäischen Koordinierungsrecht nach der EGV 883/2004 beginnt der belegungsfähige Gesamtzeitraum für die Gesamtleistungsbewertung bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres, selbst wenn der Versicherte erst danach nach Deutschland gekommen ist (BSG, Beschluss v. 17.4.2012, B 13 R 347/11 B; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13.12.2012, 1 BvR 2323/12).
Rz. 21
Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung von Verfolgungsersatzzeiten sind israelische Versicherungszeiten nicht als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu behandeln (BSG, Urteil v. 20.10.2010, B 13 R 82/09 R).
Rz. 22
Für die Fristberechnung und damit für den Beginn des belegungsfähige Gesamtzeitraum gelten die Vorschriften des BGB, hier §§ 187, 188 BGB analog.
Rz. 23
Vollendung des 17. Lebensjahres bei einem am 1. eines Monats Geborenen:
Der Versicherte ist am 1.7.1947 geboren. Er vollendet sein 17. Lebensjahr am 30.6.1964 um 24.00 Uhr (§ 187 Abs. 2 Satz 2, § 188 Abs. 2 BGB), sodass der Tag danach, der 1.7.1964, 0.00 Uhr, den Beginn des belegungsfähigen Gesamtzeitraums bestimmt.
Rz. 24
Sofern
- im Anschluss an eine Altersteilrente eine Altersvollrente zu zahlen ist (§ 42), richtet sich der belegungsfähige Gesamtzeitraum nach der Vollrente,
- im Anschluss an eine Rente eine andere Rente zusteht (z. B. Altersrente im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente) verlängert sich der Gesamtzeitraum (unter Beachtung von § 72 Abs. 3 Nr. 2, § 73 Satz 1 Nr. 3) entsprechend.
2.2.2 Verlängerung (Satz 2)
Rz. 25
Der Zeitraum verlängert sich nach Abs. 2 Satz 2 um vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (i. S. d. § 54 Abs. 1). Dies ist eine Selbstverständlichkeit. Auch Beitragsleistungen vor Vollendung des 17. Lebensjahres müssen Berücksichtigung im Versicherungsverlauf und damit bei der Grundbewertung finden. Sofern bei Vorliegen rentenrechtlichen Zeiten – insbesondere bei Beitragszahlung – Lücken vor Vollendung des 17. Lebensjahres entstehen führt Satz 2 nicht zur Berücksichtigung auch dieser Lücken; Lücken verlängern daher nicht den Zeitraum (GRA der DRV zu § 72 SGB VI, Stand: 20.7.2015, Anm. 3).