Rz. 30
Abs. 4 (angefügt ab 1.8.2004, vgl. Rz. 1) hält "für den Fall, dass als Folge einer drittverursachten Schädigung Rente bezogen und ‚regressierte Beiträge’ i. S. v. § 119 SGB X aus einem Schadensfall vor Beginn der vorzeitigen Altersrente neben dem Bezug der Rente gezahlt werden, die bisherige Rechtslage aufrecht" (vgl. BT-Drs. 15/2678 S. 22).
Rz. 31a
D.h., Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X, die nach Beginn einer Altersrente aufgrund eines vorherigen Schadensereignisses gezahlt werden, sind wie bisher bei der jeweiligen Altersrente zu berücksichtigen. Das gilt wegen der Sonderregelung in Abs. 4, dass § 34 Abs. 4 Nr. 3 – der insoweit einen Wechsel bei bindend bewilligter Altersrente oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ausschließt – ausdrücklich nicht anzuwenden ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Beitragszahlung und damit von der Bindungswirkung des Rentenbescheides nach § 5 Abs. 4 Nr. 1. Denn ein solcher Wechsel wird durch § 75 Abs. 4 HS 2 (i. d. F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004, BGBl. I S. 1791) für den Fall, dass Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X (i. d. F. der Neufassung v. 18.1.2001, BGBl. I S. 130) nach dem Beginn der (ersten) Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor (erstem) Rentenbeginn gezahlt worden sind, ausnahmsweise zugelassen (vgl. auch BSG, Urteil v. 13.12.2017, B 13 R 13/17 R, Rz. 15; mit Anm. in SozSichplus 2018, Nr. 2, 6 und Anm. von Bergner, jM 2018, 158, von Ruland, SGb 2018, 655, und von Mey, NZS 2018, 657).
Rz. 32
Sinn der Regelung ist es, den Versicherten weitgehend so zu stellen, als wäre der Schadensfall nicht eingetreten; mit der Folge, dass ein Wechsel in eine andere vorzeitige Altersrente möglich ist, wenn das Schadensereignis vor Beginn der vorzeitigen Altersrente eingetreten und die Regressierung auf einen Zeitpunkt nach dem Beginn der vorzeitigen Altersrente abgestellt ist. Zwar sollen nach der Gesetzesbegründung zu § 75 Abs. 4 (BT-Drs. 15/2678 S. 22) die regressierten Beiträge erst bei der Berechnung der Regelaltersrente berücksichtigt werden, dies ergibt sich aber nicht aus dem Gesetzestext. Deshalb ist auch der Wechsel in eine andere vorzeitige Altersrente möglich, wenn die Regressierung vor Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen ist. Ist das Schadensereignis jedoch während des Bezugs der vorzeitigen Altersrente eingetreten, findet § 75 Abs. 4 keine Anwendung (vgl. insgesamt GRA der DRV zu § 75 SGB VI, Stand: 18.1.2023, Anm. 7).
Rz. 32a
Durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) ist in Abs. 4 die Angabe "§ 34 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter "§ 34 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt worden. (vgl. Gesetzesmaterialien BR-Drs. 422/22 S. 109 = BT-Drs. 20/3900 S. 97). Dies ist eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten, wie sie der Gesetzgeber mit Art. 7 Nr. 4 des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 und der damit einhergehenden Änderung von § 34 SGB VI zum 1.1.2023 geregelt hat (BR-Drs. 422/22 S. 109 = BT-Drs. 20/3900 S. 98).