Rz. 23
Grundsätzlich führt ein durchgeführter Versorgungsausgleich zu einem Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten, abhängig davon, ob der Versorgungsausgleich zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführt wurde.
2.1.4.1 Entgeltpunkte allgemeine Rentenversicherung Ost/West
Rz. 24
Abschläge erfordern aber, dass die entsprechende Entgeltpunkteart im Versicherungskonto des ausgleichspflichtigen Ehegatten überhaupt vorhanden ist. Werden bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, so enthält § 264a eine Sonderregelung zu § 76 Abs. 1 zur Berücksichtigung eines Zuschlags oder eines Abschlags, je nachdem, ob der Versorgungsausgleich zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführt wurde. § 264a kommt dabei in Betracht, entweder weil Entgeltpunkte (Ost) übertragen worden sind oder weil das Familiengericht gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat. Diese unterschiedliche Rechtsgrundlage führt dazu, dass Entgeltpunkte (Ost) und Entgeltpunkte (West) nicht miteinander verrechnet werden können und so deren unterschiedliche Wertigkeit berücksichtigt und erhalten bleibt. Dies gilt jedoch nur noch befristet. Die aktuell noch bis zum 30.6.2024 geltende Übergangsvorschrift des 254d (i. d. F. v. 21.12.2008) wird zum 1.7.2024 mit der dann in § 254d angeordneten Rentenangleichung zwischen den alten und den neuen Bundesländern aufgehoben. Gleichzeitig wird auch die Sonderreglung des § 264a zum 1.7.2024 ersatzlos gestrichen. Bis dahin nicht abzugsfähige Abschläge können dann ab 1.7.2024 abgezogen werden.
2.1.4.2 Entgeltpunkte Knappschaft Ost/West
Rz. 25
Auch bezüglich der Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung ist erforderlich, dass die entsprechende Entgeltpunkteart im Versicherungskonto des ausgleichspflichtigen Ehegatten überhaupt vorhanden ist.
2.1.4.3 Grundrentenzuschlag
Rz. 26
Das gilt auch für den durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügten Grundrentenzuschlag nach § 76g.
Rz. 27
Dabei ist § 120f Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigten, der regelt, dass die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte nicht als Anrechte gleicher Art i. S. d. § 10 Abs. 2 VersAusglG gelten (vgl. hierzu und auch zu der Doppelbedeutung des Begriffs Zuschlag im familiengerichtlichen Verfahren und im Sinne des Grundrentenrechts auch: GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 2). Die besondere Entgeltpunkteart des Grundrentenzuschlags darf daher nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten gleichgesetzt werden.
Rz. 28
Die Qualität von Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ändert sich durch eine Übertragung aufseiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht. Eine getrennte Zuordnung ist Voraussetzung für die an das Familiengericht zu erteilende Auskunft über den Ehezeitanteil, Ausgleichswert und korrespondierenden Kapitalwert (zutreffend: GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 3).