1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
§ 76a regelt i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 5 den Zuschlag an Entgeltpunkten für zusätzliche Beiträge, die zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (§ 187a; vgl. hierzu auch BT-Drs. 13/4336 S. 22, 23) oder nach Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bzw. von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse gezahlt wurden (§ 187b; vgl. hierzu BT-Drs. 13/8011 S. 58).
In Abs. 1 und 2 geht es um die Berechnung des Zuschlags, während Abs. 3 bestimmt, dass Zuschläge nur bei rechtzeitiger Zahlung der Beiträge Grundlage der jeweiligen Rente sein können (zu dem bereits bei Einführung geregelten Abs. 3 – hier noch in Satz 2, vgl. BT-Drs. 13/4336 S. 22, 23).
1.2 Normzweck
Rz. 3
Sinn von § 76a ist es, die leistungsrechtlichen Auswirkungen einer solchen Beitragszahlung nach § 187a zu regeln.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung über die Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente erstmals und ohne gesetzliches Vorbild durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) mit Wirkung zum 1.8.1996 in das SGB VI eingeführt wurde.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 5
Ergänzende Regelungen finden sich insbesondere in § 187a (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) und in § 187b (Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse). Weiter sind § 66 (Persönliche Entgeltpunkte) und § 75 (Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn) zu berücksichtigen. Außerdem ist § 113 Abs. 1 Nr. 5 zu berücksichtigten, der anordnet, dass die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten u. a. aus Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse ermittelt werden.
1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 76a erfassen. Die GRA der DRV zu § 76a hat den Stand 2.9.2019 und ist online unter der folgenden Adresse abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html (zuletzt abgerufen am 23.4.2024).