2.1.1.1 Funktion des § 76a und ratio legis
Rz. 7
Eine nach dem Rentenrecht generell mögliche vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters führt zu einer längeren Rentenbezugsdauer, was wiederum (regelmäßig) durch eine entsprechende Rentenminderung durch Berücksichtigung des Zugangsfaktors nach § 77 kompensiert wird. Diese geminderte Rente kann durch Beitragszahlung gemäß § 187a wiederum reduziert oder ausgeglichen werden. Funktion des § 76a Abs. 1 (der zeitgleich mit § 187a in Kraft gesetzt wurde) ist es daher, diese Beitragszahlungen leistungsrechtlich zu regeln, indem die Vorschrift die Ermittlung von Entgeltpunkten aus solchen rechtswirksamen Beiträgen nach § 187a anordnet (bis zu welcher Höhe Beiträge rechtswirksam geleistet werden können, vgl. Komm. zu § 187a).
Rz. 8
Sinn der Anwendung der für den Versorgungsausgleich geltenden Regelungen ist es sicherzustellen, dass die unterschiedliche Wertigkeit von Entgeltpunkten West und Ost sowie die Besonderheiten bei Entgeltpunkten für knappschaftliche Beitragszeiten berücksichtigt werden können (vgl. zu dieser gesetzgeberischen Erwägung, BT-Drs. 13/4336 S. 22). Dies gilt allerdings nur noch befristet bis zum 30.6.2024, da die aktuell noch bis zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Sonderregelungen der §§ 254d, 264a durch die Rentenangleichung zwischen den alten und den neuen Ländern aufgehoben werden. § 254d i. d. F. v. 17.7.2017 wird ab dem 1.7.2024 vorsehen, dass zum 1.7.2024 an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) Entgeltpunkte treten.
Rz. 9
Für die Ermittlung der Zuschläge ist bis dahin jedoch zu unterscheiden in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) und zwar sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Ab dem 1.7.2024 hingegen entfällt diese Unterscheidung.
2.1.1.2 Entgeltpunkten Versorgungsausgleich – Umrechnungsfaktoren – Verordnungsermächtigungen
Rz. 10
Die Umrechnungsfaktoren für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich werden auf der Grundlage der Verordnungsermächtigungen in den §§ 187 Abs. 3 Satz 2, 281a Abs. 3 (Sonderregelung Ost) vom zuständigen Bundesministerium jährlich festgesetzt und im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Die Umrechnungsfaktoren ergeben sich aus der Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung; aktuell i. d. F. v. 29.11.2023 (BGBl. I Nr. 337). Die Werte (Stand: 5.12.2023) sind auch auf dem Online-Portal der DRV abrufbar unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/07_AktuelleWerte/A-C/awert_ausgrtmg.html (zuletzt abgerufen am 23.4.2024).
2.1.1.3 Berechnungsformel
Rz. 11
Entgeltpunkte nach § 76a Abs. 1 (für Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) und nach Abs. 2 (Beiträgen bei Abfindungen) werden nach demselben Prinzip ermittelt. Die Berechnungsformel gilt daher für alle Anwendungsfälle des § 76a. Die (wirksam nach § 187a) gezahlten Beiträge werden mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt. Der Zuschlag an Entgeltpunkten richtet sich daher nach dem Beitragsaufwand und dem Zeitpunkt der Beitragszahlung. Er wird unter Zuhilfenahme des Umrechnungsfaktors (zur Feststellung der Rechengröße vgl. § 187 Abs. 3, § 281a Abs. 3), der für Entgeltpunkte im Rahmen des Versorgungsausgleichs gilt (§§ 76, 264, 264a), auf 4 Dezimalstellen (vgl. § 121 Abs. 1 und 2) wie folgt berechnet (= Berechnungsformel; vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 76a SGB VI, Stand: 2.9.2019, Anm. 3.1):
eingezahlter Betrag × Umrechnungsfaktor = zusätzliche Entgeltpunkte |