0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2016 durch Art. 12 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden. Sie wird – als Sonderregelung zu § 70 Abs. 1, § 256a Abs. 1 – durch die ebenfalls eingefügten § 66 Abs. 1 Nr. 10, § 113 Abs. 1 Nr. 11, § 181 Abs. 2a, § 182 Abs. 1 Satz 2, § 185 Abs. 3 Satz 2 und § 277 Abs. 2 ergänzt.
Die Vorschrift ist seitdem nicht verändert worden. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 13.5.2015 ab 1.1.2016.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Inhaltlich regelt die Vorschrift die Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten und ordnet an, dass die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend gelten.
1.2 Normzweck
Rz. 3
Der Normzweck im weiteren Sinne ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) in BT-Drs. 18/3697 S. 1 und 18/4119 S. 1. Die Bundeswehr benötigt für ihre anspruchsvollen Aufgaben sowohl im Grundbetrieb als auch bei weltweiten Einsätzen qualifizierte, motivierte und belastbare Soldatinnen und Soldaten sowie Zivilbeschäftigte. Die Attraktivität des Dienstes sichert die Wettbewerbsfähigkeit der Bundeswehr als Arbeitgeber, die eine wesentliche Voraussetzung ist für die Gewinnung und langfristige Bindung von geeignetem Personal sowie für den Erhalt der personellen Einsatzbereitschaft und damit für die Auftragserfüllung.
Rz. 4
Dieses Ziel zu erreichen, dient auch die soziale Absicherung und Versorgung der Soldaten auf Zeit in der Rentenversicherung mit der Möglichkeit der Nachversicherung. Mit § 76f erhalten Soldaten auf Zeit eine erhöhte Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit wird ein Ausgleich für die bisher fehlende betriebliche Zusatzversorgung geschaffen. Aufgrund der Eigenschaft des Dienstes als Soldat auf Zeit als "Durchgangsberuf", nach dessen Beendigung das weitere Erwerbsleben i. d. R. in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wird, ist es sachgerecht, die Zusatzversorgung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst zu verankern. Die Besonderheiten des auf Zeit angelegten Dienstverhältnisses der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit rechtfertigen es hierbei, die Gestaltung der zusätzlichen Alterssicherung an den Grundsätzen der Zusatzversorgung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes auszurichten und die Erhöhung des Rentenversicherungsbeitrags an der Höhe des Arbeitgeberanteils für die Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL) zu orientieren (vgl. insb. BT-Drs. 18/3697 S. 33 mit den Erwägungen zur sozialen Absicherung und Versorgung).
Rz. 5
§ 76f durchbricht damit auch das im Rentenrecht prägende Äquivalenzprinzip (§ 63 Abs. 1). Das prägende Prinzip der Teilhabeäquivalenz, nach der die Rangordnung der Rentenleistung grundsätzlich der Rangordnung der versicherten Einkommen folgt, wird durch den Höherwertung nach § 181 Abs. 2a unterlaufen. Allerdings sind dem Rentenrecht Elemente des sozialen Ausgleichs nicht fremd; solche finden sich z. B. bei den Regelungen über die Rente nach Mindesteinkommen (§ 262) durch die Bewertung von beitragsfreien Zeiten (§ 63 Abs. 3) durch die sog. Mütterrente – also die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, § 56, § 249 (für Neurentner) und § 307d (der eine Zuschlagsregelung für Bestandsrentner enthält) und seit dem 1.1.2021 auch im Grundrentenzuschlag nach § 76g.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 6
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung erst durch Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) mit Wirkung zum 1.1.2016 (Art. 13 Absatz 7 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt wurde.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 7
§ 76f ist eine Sonderregelung zu § 70 Abs. 1 (so ausdrücklich in der Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/3697 S. 64) und damit auch zu § 265a Abs. 1.
Rz. 8
Die Zuschlagsregelung bezieht sich auf § 181 Abs. 2a, der eine Höherwertung um 20 % der beitragspflichtigen Einnahmen vorsieht. Danach werden für Beiträge aus beitragspflichtigen Einnahmen von nachversicherten Zeitsoldatinnen/Zeitsoldaten, die nach fiktiver Erhöhung dieser Einnahmen um 20 % oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West/Ost) liegen, Zuschläge an Entgeltpunkten (West/Ost) berücksichtigt (so auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/3697 S. 64).
Rz. 9
Weitere ergänzende Vorschriften finden sich in den §§ 66 Abs. 1 Nr. 10, 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, 182 Abs. 1 Satz 2, 185 Abs. 3 Satz 2 und 277 Abs. 2.
1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 10
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 76f erfassen. Die GRA der DRV zu § 76f hat den Stand 13.10.2015 und ist abrufbar im Internet unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rentenversich...