Rz. 2

Die Rentenformel zur Ermittlung der Monatsrente (§ 64) ist bei Versicherten, die sowohl in der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren, getrennt auf persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie auf persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung anzuwenden. Dies ist zunächst schon wegen der unterschiedlichen Rentenartfaktoren, die sich im Einzelnen aus §§ 67, 82, 255, 265 Abs. 7 ergeben, erforderlich. Die Summe der ermittelten Monatsteilbeträge ergibt gemäß § 80 die Monatsrente. Soweit einer Rentenberechnung auch zusätzliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag gemäß § 85) zugrunde liegen, sind unter Umständen auch drei Monatsteilbeträge zu berechnen, deren Summe die Monatsrente gemäß § 64 ergibt. Dies ist z. B. bei der Berechnung von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder kleinen Witwenrenten/Witwerrenten nach Ablauf der ersten drei Kalendermonate nach dem Todesmonat eines Versicherten erforderlich. Gemäß § 82 Satz 2 sind nämlich für die vorgenannten Renten höhere Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage vorgesehen, als für die übrigen persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, deren Rentenartfaktoren sich aus § 82 Satz 1 Nr. 2 und 6 ergeben.

Soweit sich aus einem Versicherungsverlauf im Einzelfall auch noch gemäß § 254d Abs. 1, Art. 6 § 4 Abs. 6 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz – FANG persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergeben, könnten bis zu sechs Monatsteilbeträge zu berechnen sein, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

 

Rz. 3

 
Praxis-Beispiel

Ein Versicherter weist folgende persönliche Entgeltpunkte (pEP) nach:

 
5,0000 pEP der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
40,0000 pEP der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
3,8750 pEP der knappschaftlichen Rentenversicherung für ständige Arbeiten unter Tage (§ 85 Abs. 1)

Zu berechnen ist eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1) nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung. Die Rente beginnt gemäß § 99 Abs. 1 am 1.8.2015.

Lösung:

  1. Monatsteilbetrag für pEP der allgemeinen Rentenversicherung

     
    5,0000 pEP × 0,5 Rentenartfaktor (§ 67 Nr. 2) × 29,21 EUR aktueller Rentenwert Stand 1.7.2015 (§ 68) = 73,03 EUR
  2. Monatsteilbetrag für pEP der knRV gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

     
    40,0000 pEP × 0,9 Rentenartfaktor (§ 82 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) × 29,21 EUR aktueller Rentenwert Stand 1.7.2015 (§ 68) = 1.051,56 EUR
  3. Monatsteilbetrag für pEP, der knRV aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage (§ 85 Abs. 1)

     
    3,8750 pEP × 1,3333 Rentenartfaktor (§ 82 Satz 2 Nr. 1) × 29,21 EUR aktueller Rentenwert Stand 1.7.2015 (§ 68) = 150,91 EUR

Monatsrente gemäß § 80:

 
73,03 EUR Monatsteilbetrag allgemeine Rentenversicherung
1.051,56 EUR Monatsteilbetrag knRV (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
150,91 EUR Monatsteilbetrag knRV für ständige Arbeiten unter Tage (§ 85)
1.275,50 EUR Monatsrente

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