Rz. 1
§ 96a ist mit Wirkung zum 1.1.1996 durch Art. 1 Nr. 17 des SGB VI-Änderungsgesetzes v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) in das SGB VI eingefügt worden und regelte zunächst die Kollision von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen mit Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43 und 44 in ihrer bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Zu diesem Zweck wurde den damaligen §§ 43 und 44 – unter Bezugnahme auf § 96a – ein Abs. 5 angefügt, wonach Renten wegen Erwerbsminderung abhängig vom erzielten Hinzuverdienst zu leisten waren bzw. – soweit auf diese Renten am 31.12.2000 ein Anspruch bestand und sie deshalb weiter gezahlt wurden bzw. werden – zu leisten sind.
Rz. 2
Vor dem 1.1.1996 wurden die vorgenannten Renten ohne Anrechnung gleichzeitig erzielter Einkünfte gewährt. Da jedoch vermehrt Fälle zu verzeichnen waren, in denen Rentner durch die Verrichtung von Arbeiten auf Kosten ihrer Gesundheit oder aufgrund eines nicht zu fordernden Energieaufwandes (vgl. BSG, SozR 2200 RVO § 1247 Nr. 31) neben der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder durch sozial unzumutbare Arbeiten neben der Rente wegen Berufsunfähigkeit (vgl. die Komm. zu § 240) Einkünfte erzielten, die (jedenfalls zusammen mit der Rente) höher waren als der vor Rentenbezug erzielte Verdienst, sah sich der Gesetzgeber zur Sicherung der Lohnersatzfunktion der Rente veranlasst, entsprechend der Forderung insbesondere des Bundesrechnungshofs Hinzuverdienstgrenzen für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einzuführen. Die vorbeschriebenen Grundsätze der Rechtsprechung sind jedoch auch noch für die heutigen Renten (wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 und teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240) von Bedeutung (vgl. Rz. 14).
Rz. 3
Die neuen Hinzuverdienstregelungen galten (zunächst) jedoch nur für Renten mit Rentenbeginn ab 1.1.1996. Für laufende Renten (Renten mit Rentenbeginn vor dem 1.1.1996) galt aus Gründen des Vertrauensschutzes eine 5-jährige Übergangsfrist, nach der für diese Renten die eingeführten Hinzuverdienstgrenzen erst ab dem 1.1.2001 Anwendung fanden.
Rz. 4
Durch Art. 1 Nr. 52 des RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) sind die Abs. 3 und 4 mit Wirkung zum 1.1.1999 angefügt worden, so dass § 96a seitdem nicht nur die Kollision von Renten wegen Erwerbsminderung einerseits und Arbeitsentgelt und -einkommen andererseits regelt, sondern auch zwischen den vorgenannten Renten und den in Abs. 3 i. V. m. § 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV aufgeführten Lohnersatzleistungen bzw. vergleichbaren Leistungen ausländischer Stellen (Abs. 4).
Rz. 5
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und dem damit einhergehenden Ziel der Neugestaltung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei gleichzeitig schrittweiser Abschaffung der Rente wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 und die dortige Komm.) wurden nicht nur die §§ 43 und 44 mit Wirkung zum 1.1.2001 vollständig aufgehoben, sondern auch die Hinzuverdienstregelungen des § 96a der neuen Gesetzeslage angepasst: § 96a regelt seit dem 1.1.2001 die Kollision von Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen und (nach Abs. 3 unter den dort aufgeführten Voraussetzungen) der genannten Lohnersatzleistungen) mit Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 45 und 240.
Rz. 6
Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) und durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich geringfügiger Beschäftigungen v. 13.12.2012 (BGBl. I 2466) wurde die für die Rente wegen voller Erwerbsminderung "rentenunschädliche" monatliche Hinzuverdienstgrenze mit Wirkung zum 1.1.2008 auf 400,00 EUR und mit Wirkung zum 1.1.2013 auf 450,00 EUR festgesetzt.
Rz. 7
Durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838), das (insoweit) zum 1.7.2017 in Kraft getreten ist, hat § 96a hinsichtlich der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen grundlegende Änderungen erfahren.
Rz. 8
Nach der bis zum 30.6.2017 geltenden Gesetzeslage, deren Berechnungsgrundsätze nach Maßgabe der §§ 302 Abs. 6, 313 Abs. 1 für Bestandsrenten, d. h. für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn vor dem 1.7.2017 weiterhin Anwendung finden, war der monatlichen Rente der gleichzeitig erzielte monatliche Hinzuverdienst gegenüber zu stellen, wobei bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ein monatlicher Hinzuverdienst von bis zu 450,00 EUR (einschließlich) in der Regel rentenunschädlich (vgl. Rz. 14) war. Bei Überschreiten der vorgenannten Hinzuverdienstgrenze wurde die Rente nur noch in Höhe von drei Vierteln der vollen Rente gezahlt. Darüber hinaus kamen Teilrenten in Höhe der Hälfte und in Höhe von einem Viertel der vollen Rente in Betracht. Für...