Rz. 2
Erstmals regelt § 116 die Regressansprüche aller Sozialversicherungsträger (einschließlich der Bundesagentur für Arbeit sowie der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Abs. 10) und Träger der Sozialhilfe (Träger gemäß §§ 97 ff. SGB XII i. V. m. landesrechtlichen Bestimmungen – Leistungsträger) einheitlich. § 116 ist vor dem Hintergrund des Vorteilsausgleichs zu sehen. Wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben Nachteilen auch zu Vorteilen für den Geschädigten geführt hat, indem es Sozialleistungen der Leistungsträger ausgelöst hat, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob diese Leistungen auf den Schadensersatzanspruch – zugunsten des Schädigers – anzurechnen sind. An sich besteht zwischen der Leistungspflicht des Leistungsträgers und den Schadensersatzansprüchen des geschädigten Versicherten gegen den Schädiger kein Zusammenhang. Würde es insoweit an gesetzlichen Regelungen fehlen, so käme entweder eine Doppelentschädigung des Versicherten in Betracht oder der Schädiger würde, wenn die Leistungen des Leistungsträgers im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen wären, weitgehend von seiner Schadensersatzpflicht befreit sein und damit praktisch selbst einen unentgeltlichen Versicherungsschutz genießen. Um ein solches Ergebnis zu vermeiden, bedurfte es der Schaffung einer besonderen gesetzlichen Regelung, zumal die Leistungsträger in der Regel kraft Gesetzes unabhängig vom Schädiger leisten müssen, bevor dieser in Anspruch genommen wird. Im Weiteren vermeidet § 116 die endgültige Belastung öffentlich-rechtlicher Träger durch haftpflichtrechtlich entschädigungspflichtige Unfälle und entlastet den Geschädigten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Schädiger (Peters-Lange, in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2018, Stand: 12.3.2018, § 116 Rz. 15).
Rz. 3
§ 116 geht dem Grunde nach wie seine Vorgängerregelung in § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO davon aus, dass auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhende Schadensersatzansprüche des geschädigten Versicherten auf den Leistungsträger übergehen, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat. Im Gesetzeswortlaut von § 116 Abs. 1 wurden darüber hinaus ausdrücklich die Maßstäbe, die von der Rechtsprechung zu § 1542 RVO entwickelt worden sind, übernommen: sachliche und zeitliche Gleichartigkeit des Schadens (BT-Drs. 9/95 S. 27). Während Abs. 1 Satz 1 den Anspruchsübergang grundsätzlich regelt, werden in Abs. 1 Satz 2 sowie in den Abs. 2 bis 9 strukturell vorgegebene Problemlagen und Einzelfragen geregelt. Zuletzt stellt Abs. 10 die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II den Versicherungsträgern i. S. d. § 116 gleich.
Rz. 4
Hinsichtlich des Verhältnisses von § 116 zu anderen Ausgleichsbestimmungen kann im Wesentlichen auf die Kommentierung zu § 115 verwiesen werden. § 110 SGB VII normiert einen originären zivilrechtlichen Anspruch des Sozialleistungsträgers. Im Bereich der privaten Versicherung ergibt sich aus § 86 VVG eine dem § 116 entsprechende Parallelvorschrift.